RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2001 Geschäftszahl99/05/0225 RechtssatzDa entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung baupolizeilicher Aufträge im Allgemeinen und mangels entgegenstehender Regelung im § 32 Abs. 1 Krnt BauO 1992 die Bewilligungspflicht des Bauwerkes nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung, sondern immer auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein muss, ist bei der Erteilung baupolizeilicher Aufträge insoweit stets auch auf die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen (von Bedeutung ist dabei immer auch die Frage, ob in beiden Zeitpunkten eine Baubewilligung vorliegt oder nicht). Art. II Abs.2 Krnt BauO 1996 kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Übergangsvorschrift auch eine Änderung dieses Grundsatzes anordnen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass im vorliegenden Verfahren nach § 32 Abs. 1 Krnt BauO 1992, das gemäß Art. II Abs. 2 Krnt BauO 1996 grundsätzlich nach der bis
- September 1996 in Geltung gestandenen Rechtslage zu Ende zu führen ist, aber hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der baulichen Anlagen im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages auf die Krnt BauO 1996 in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung abzustellen ist (vgl. die zum oberösterreichischen und steiermärkischen Baurecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- August 1996, Zl. 96/06/0066, vom
- Februar 1997, Zl. 94/06/0218 u. a.). Die im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geltende Rechtslage muss aber auch bei der Beantwortung der Frage angewendet werden, ob danach vom Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung auszugehen ist. § 54 Krnt BauO 1996 trifft eine materiell-rechtliche Regelung über die Annahme des Vorliegens einer Bewilligung. Die Behörde hat daher auch bei bereits anhängigen Verfahren § 54 Krnt BauO 1996 zu beachten.Da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung baupolizeilicher Aufträge im Allgemeinen und mangels entgegenstehender Regelung im Paragraph 32, Absatz eins, Krnt BauO 1992 die Bewilligungspflicht des Bauwerkes nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung, sondern immer auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein muss, ist bei der Erteilung baupolizeilicher Aufträge insoweit stets auch auf die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen (von Bedeutung ist dabei immer auch die Frage, ob in beiden Zeitpunkten eine Baubewilligung vorliegt oder nicht). Artikel römisch zwei, Absatz 2, Krnt BauO 1996 kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Übergangsvorschrift auch eine Änderung dieses Grundsatzes anordnen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 32, Absatz eins, Krnt BauO 1992, das gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Krnt BauO 1996 grundsätzlich nach der bis
- September 1996 in Geltung gestandenen Rechtslage zu Ende zu führen ist, aber hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der baulichen Anlagen im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages auf die Krnt BauO 1996 in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung abzustellen ist vergleiche die zum oberösterreichischen und steiermärkischen Baurecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- August 1996, Zl. 96/06/0066, vom
- Februar 1997, Zl. 94/06/0218 u. a.). Die im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geltende Rechtslage muss aber auch bei der Beantwortung der Frage angewendet werden, ob danach vom Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung auszugehen ist. Paragraph 54, Krnt BauO 1996 trifft eine materiell-rechtliche Regelung über die Annahme des Vorliegens einer Bewilligung. Die Behörde hat daher auch bei bereits anhängigen Verfahren Paragraph 54, Krnt BauO 1996 zu beachten.