← Österreich

{'item': '99/05/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2001 Geschäftszahl99/05/0225 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 1981, 2878/79, VwSlg 10383 A/1981, ausgesprochen hat, ist § 38 AVG analog auch dann anzuwenden, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat. In der Judikatur wird im Allgemeinen (im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG) eine Bindung der zur Vorfragenbeurteilung berufenen Behörde an die jeweilige Hauptfragenentscheidung jedenfalls ab deren Rechtskraft angenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 1991, Zl. 89/08/0332, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur). In diesen Fällen liegt somit eine (eigenständige) Vorfragenentscheidung gar nicht mehr vor; die Behörde entscheidet vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn sie die Bindung an die Hauptfragenentscheidung beachtet. Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig (wohl aber bescheidmäßig) erledigt, dann ist für den Fall, dass für die Vorfragenbeurteilung einerseits und die Hauptfragenentscheidung andererseits zwei verschiedene Behörden zuständig gewesen sind, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des § 38 AVG anzunehmen (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis Zl. 89/08/0332). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden ist, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Hier: Der Bürgermeister als in beiden Verfahren zuständige Behörde erster Instanz war daher an den von ihm bereits erlassenen Hauptfragenbescheid gemäß § 54 Krnt BauO 1996 gebunden. Diese Bindungswirkung gilt jedenfalls auch für die in weiterer Folge im Instanzenzug im baupolizeilichen Verfahren tätigen Behörden, solange über das erhobene Rechtsmittel im Verfahren betreffend die Hauptfrage noch nicht entschieden wurde. Für die Aufsichtsbehörde ist auch dabei ihr maßgeblicher Überprüfungszeitpunkt (die Erlassung des Berufungsbescheides) entscheidend.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom
  3. Februar 1981, 2878/79, VwSlg 10383 A/1981, ausgesprochen hat, ist Paragraph 38, AVG analog auch dann anzuwenden, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat. In der Judikatur wird im Allgemeinen (im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG) eine Bindung der zur Vorfragenbeurteilung berufenen Behörde an die jeweilige Hauptfragenentscheidung jedenfalls ab deren Rechtskraft angenommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1991, Zl. 89/08/0332, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur). In diesen Fällen liegt somit eine (eigenständige) Vorfragenentscheidung gar nicht mehr vor; die Behörde entscheidet vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn sie die Bindung an die Hauptfragenentscheidung beachtet. Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig (wohl aber bescheidmäßig) erledigt, dann ist für den Fall, dass für die Vorfragenbeurteilung einerseits und die Hauptfragenentscheidung andererseits zwei verschiedene Behörden zuständig gewesen sind, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des Paragraph 38, AVG anzunehmen vergleiche das angeführte hg. Erkenntnis Zl. 89/08/0332). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden ist, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Hier: Der Bürgermeister als in beiden Verfahren zuständige Behörde erster Instanz war daher an den von ihm bereits erlassenen Hauptfragenbescheid gemäß Paragraph 54, Krnt BauO 1996 gebunden. Diese Bindungswirkung gilt jedenfalls auch für die in weiterer Folge im Instanzenzug im baupolizeilichen Verfahren tätigen Behörden, solange über das erhobene Rechtsmittel im Verfahren betreffend die Hauptfrage noch nicht entschieden wurde. Für die Aufsichtsbehörde ist auch dabei ihr maßgeblicher Überprüfungszeitpunkt (die Erlassung des Berufungsbescheides) entscheidend.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.