← Österreich

{'item': '99/05/0244'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2001 Geschäftszahl99/05/0244 RechtssatzDas nunmehrige Bestehen einer Aufschließungszone und damit das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ist der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zu Grunde zu legen, weil § 22 Abs. 2 NÖ ROG 1976 nicht die Anwendbarkeit des nach Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens geänderten Raumordnungsprogrammes verhindert, vielmehr die Änderung eines geänderten Raumordnungsprogrammes anhängige Verfahren nur dann nicht berührt, wenn diese Verfahren "vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976)" bereits anhängig waren. Dies trifft im Beschwerdefall zwar ebenfalls zu, doch war der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (hier: betreffend die Flächenwidmung des maßgeblichen Gebietes von Bauland in Bauland-Aufschließungszone) schon während aufrechter Bausperre im Sinne des § 23 NÖ ROG 1976 kundgemacht. Für das Bauvorhaben stand daher der Erteilung der beantragten Baubewilligung zunächst die Bausperre entgegen; nach in Kraft treten des geänderten Raumordnungsprogrammes, deren angestrebte Ziele mit der Bausperre gesichert werden sollten, hindert aber die fehlende Freigabe der Aufschließungszone im Sinne des § 3 Abs. 3 NÖ BauO 1976 eine Bebauung des betreffenden Grundstückes. Es hat im Beschwerdefall bei der grundsätzlichen Regelung zu bleiben, wonach das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Da die Bausperre aber vor Einleitung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens anhängig war, mussten die Bauwerber diese gegen sich gelten lassen.Das nunmehrige Bestehen einer Aufschließungszone und damit das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ist der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zu Grunde zu legen, weil Paragraph 22, Absatz 2, NÖ ROG 1976 nicht die Anwendbarkeit des nach Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens geänderten Raumordnungsprogrammes verhindert, vielmehr die Änderung eines geänderten Raumordnungsprogrammes anhängige Verfahren nur dann nicht berührt, wenn diese Verfahren "vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Paragraph 21, Absatz eins, NÖ ROG 1976)" bereits anhängig waren. Dies trifft im Beschwerdefall zwar ebenfalls zu, doch war der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (hier: betreffend die Flächenwidmung des maßgeblichen Gebietes von Bauland in Bauland-Aufschließungszone) schon während aufrechter Bausperre im Sinne des Paragraph 23, NÖ ROG 1976 kundgemacht. Für das Bauvorhaben stand daher der Erteilung der beantragten Baubewilligung zunächst die Bausperre entgegen; nach in Kraft treten des geänderten Raumordnungsprogrammes, deren angestrebte Ziele mit der Bausperre gesichert werden sollten, hindert aber die fehlende Freigabe der Aufschließungszone im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, NÖ BauO 1976 eine Bebauung des betreffenden Grundstückes. Es hat im Beschwerdefall bei der grundsätzlichen Regelung zu bleiben, wonach das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Da die Bausperre aber vor Einleitung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens anhängig war, mussten die Bauwerber diese gegen sich gelten lassen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.