RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2000 Geschäftszahl99/05/0248 RechtssatzLässt die Anordnung der Bauten mehrerer Handelsbetriebe im Sinne des § 24 Abs. 1 OÖ ROG 1994 erkennen, dass sie eine betriebsorganisatorische Einheit bilden oder zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder eine funktionelle Einheit bilden, so ist - von den später im E noch zu erörternden Zusammenrechnungsregeln abgesehen - deren Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen, unabhängig davon, wer Inhaber der Baubewilligung ist (siehe hiezu auch Mayer, Einkaufszentren und Steiermärkische Raumordnung: keine Umgehung der Flächenwidmung, S. 66 in Baurechtliche Blätter 2000). Daran ändert auch nichts, dass ein Baubewilligungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 OÖ BauO 1994 von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Bauwerber) eingebracht werden muss. Im Rahmen der ihr übertragenen Prüfungsaufgabe obliegt es nämlich der Baubehörde, bei der Entscheidung über den Baubewilligungsantrag auch darüber abzusprechen, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, konkret im Beschwerdefall, ob das Bauvorhaben im Zusammenhang mit anderen Bauvorhaben bzw. bereits bewilligten Bauten als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf gemäß § 24 OÖ ROG 1994 zu beurteilen ist. Insoweit weicht die hier anzuwendende Rechtslage von der des § 16a ROG in der Fassung LGBl. Nr. 91/1989 ab, welche dem E
- 1994, Zlen. 92/05/0080, 0081, zu Grunde lag (siehe auch das E
- 1998, 95/05/0006). Die Prüfungspflicht jedes einzelnen Projektes auch unter dem Gesichtspunkt des § 24 OÖ ROG 1994 ist auch deshalb geboten, weil der Widerspruch zur Flächenwidmung unter dem Gesichtspunkt des Verwendungszweckes eines Bauvorhabens der baubehördlichen Überprüfungspflicht unterliegt.Lässt die Anordnung der Bauten mehrerer Handelsbetriebe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, OÖ ROG 1994 erkennen, dass sie eine betriebsorganisatorische Einheit bilden oder zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder eine funktionelle Einheit bilden, so ist - von den später im E noch zu erörternden Zusammenrechnungsregeln abgesehen - deren Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen, unabhängig davon, wer Inhaber der Baubewilligung ist (siehe hiezu auch Mayer, Einkaufszentren und Steiermärkische Raumordnung: keine Umgehung der Flächenwidmung, S. 66 in Baurechtliche Blätter 2000). Daran ändert auch nichts, dass ein Baubewilligungsantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, OÖ BauO 1994 von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Bauwerber) eingebracht werden muss. Im Rahmen der ihr übertragenen Prüfungsaufgabe obliegt es nämlich der Baubehörde, bei der Entscheidung über den Baubewilligungsantrag auch darüber abzusprechen, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, konkret im Beschwerdefall, ob das Bauvorhaben im Zusammenhang mit anderen Bauvorhaben bzw. bereits bewilligten Bauten als Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf gemäß Paragraph 24, OÖ ROG 1994 zu beurteilen ist. Insoweit weicht die hier anzuwendende Rechtslage von der des Paragraph 16 a, ROG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1989, ab, welche dem E
- 1994, Zlen. 92/05/0080, 0081, zu Grunde lag (siehe auch das E
- 1998, 95/05/0006). Die Prüfungspflicht jedes einzelnen Projektes auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 24, OÖ ROG 1994 ist auch deshalb geboten, weil der Widerspruch zur Flächenwidmung unter dem Gesichtspunkt des Verwendungszweckes eines Bauvorhabens der baubehördlichen Überprüfungspflicht unterliegt.