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{'item': '99/05/0248'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2000 Geschäftszahl99/05/0248 RechtssatzHandelsbetriebe gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a OÖ ROG 1994 bieten jedenfalls auch - wie dies für solche nach § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. ausdrücklich angeordnet ist - Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung an. Da ein Handelsbetrieb gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 OÖ ROG 1994 nach dessen klaren Wortlaut keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten darf, kann daher bei Zusammenzählung der Gesamtverkaufsfläche nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz OÖ ROG 1994 mit einem solchen Betrieb ein Handelsbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht mitberechnet werden. Ein Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 erster Satz OÖ ROG 1994 kann nämlich nur ein solcher der im Abs. 1 dieses Paragraphen aufgezählten Handelsbetriebe sein. Stehen ein Handelsbetrieb gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ ROG 1994 und ein Handelsbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. in einem Beziehungsgeflecht, wie es in den Tatbestandsmerkmalen des § 24 Abs. 2 zweiter Satz OÖ ROG 1994 umschrieben ist, so steht der Umstand, dass eine (Zahlwort) Gesamtverkaufsfläche durch Zusammenzählung der Flächen dieser Handelsbetriebe zu ermitteln ist, einer Zusammenrechung entgegen, weil von einem Fachmarkt (Handelsbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 OÖ ROG 1994) nur dann gesprochen werden kann, wenn er keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbietet, dies aber für einen Handelsbetrieb nach § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ ROG 1994 definitionsgemäß eine essentielle Voraussetzung ist. Für Handelsbetriebe nach § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ ROG 1994 gilt daher, dass deren Flächen, auf denen Waren zum Verkauf angeboten werden, keinesfalls mit solchen Flächen von Handelsbetrieben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammengezählt werden dürfen.Handelsbetriebe gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, OÖ ROG 1994 bieten jedenfalls auch - wie dies für solche nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. ausdrücklich angeordnet ist - Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung an. Da ein Handelsbetrieb gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ROG 1994 nach dessen klaren Wortlaut keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten darf, kann daher bei Zusammenzählung der Gesamtverkaufsfläche nach Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz OÖ ROG 1994 mit einem solchen Betrieb ein Handelsbetrieb im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht mitberechnet werden. Ein Betrieb im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz OÖ ROG 1994 kann nämlich nur ein solcher der im Absatz eins, dieses Paragraphen aufgezählten Handelsbetriebe sein. Stehen ein Handelsbetrieb gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 und ein Handelsbetrieb im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in einem Beziehungsgeflecht, wie es in den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz OÖ ROG 1994 umschrieben ist, so steht der Umstand, dass eine (Zahlwort) Gesamtverkaufsfläche durch Zusammenzählung der Flächen dieser Handelsbetriebe zu ermitteln ist, einer Zusammenrechung entgegen, weil von einem Fachmarkt (Handelsbetrieb im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ROG 1994) nur dann gesprochen werden kann, wenn er keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbietet, dies aber für einen Handelsbetrieb nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 definitionsgemäß eine essentielle Voraussetzung ist. Für Handelsbetriebe nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 gilt daher, dass deren Flächen, auf denen Waren zum Verkauf angeboten werden, keinesfalls mit solchen Flächen von Handelsbetrieben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammengezählt werden dürfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.