RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2000 Geschäftszahl99/05/0268 RechtssatzIst auf Grund der festgestellten Planänderung hinsichtlich der zu Bauplätzen erklärten, in der betreffenden Liegenschaft eingetragenen Grundstücke wegen der Widmungsänderung auf "Waldgürtel und Wiesengürtel" der ursprünglich verfolgte Zweck der Bebauung nach der bestehenden Gesetzeslage der Wr BauO nicht mehr möglich, so ist davon auszugehen, dass die mit der Bauplatzerklärung untrennbar verbundenen Bauverbote wegen der schon durch den nunmehrigen Flächenwidmungsplan ausgeschlossenen Verbauungsmöglichkeit gegenstandslos geworden sind. Die Ersichtlichmachungen der hier zu beurteilenden Art (von Bauverboten) sind als "Anmerkung" im Sinne des § 8 GBG zu qualifizieren, weil damit gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Sie haben gemäß § 130 Abs 3 Wr BauO den Zweck, dass sich niemand auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann (Hinweis E VwGH 23.5.1995, 94/07/0026, und E VwGH 19.9.1995, 95/05/0135). Keineswegs hat die Löschung einer solchen Ersichtlichmachung die Wirkung, dass die bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung (hier: Bauverbot) mit der Löschung der Eintragung im Grundbuch untergeht und daher im Falle einer neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes auf Grund der bestehenden Bauplatzerklärung nunmehr eine Bebauungsmöglichkeit mangels bestehender Bauverbote bestünde. Die sich aus den baupolizeilichen Bescheiden ergebenden Rechte und Pflichten haften an der Liegenschaft, ohne dass es dazu erst der Ersichtlichmachung im Grundbuch bedürfte (Hinweis E VfGH 11.6.1977, Slg 8050). Die Verpflichtung ist also unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam, da sie sich primär auf die Rechtskraft des Bescheides stützt, mit dem sie begründet worden ist (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0135).Ist auf Grund der festgestellten Planänderung hinsichtlich der zu Bauplätzen erklärten, in der betreffenden Liegenschaft eingetragenen Grundstücke wegen der Widmungsänderung auf "Waldgürtel und Wiesengürtel" der ursprünglich verfolgte Zweck der Bebauung nach der bestehenden Gesetzeslage der Wr BauO nicht mehr möglich, so ist davon auszugehen, dass die mit der Bauplatzerklärung untrennbar verbundenen Bauverbote wegen der schon durch den nunmehrigen Flächenwidmungsplan ausgeschlossenen Verbauungsmöglichkeit gegenstandslos geworden sind. Die Ersichtlichmachungen der hier zu beurteilenden Art (von Bauverboten) sind als "Anmerkung" im Sinne des Paragraph 8, GBG zu qualifizieren, weil damit gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Sie haben gemäß Paragraph 130, Absatz 3, Wr BauO den Zweck, dass sich niemand auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann (Hinweis E VwGH 23.5.1995, 94/07/0026, und E VwGH 19.9.1995, 95/05/0135). Keineswegs hat die Löschung einer solchen Ersichtlichmachung die Wirkung, dass die bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung (hier: Bauverbot) mit der Löschung der Eintragung im Grundbuch untergeht und daher im Falle einer neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes auf Grund der bestehenden Bauplatzerklärung nunmehr eine Bebauungsmöglichkeit mangels bestehender Bauverbote bestünde. Die sich aus den baupolizeilichen Bescheiden ergebenden Rechte und Pflichten haften an der Liegenschaft, ohne dass es dazu erst der Ersichtlichmachung im Grundbuch bedürfte (Hinweis E VfGH 11.6.1977, Slg 8050). Die Verpflichtung ist also unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam, da sie sich primär auf die Rechtskraft des Bescheides stützt, mit dem sie begründet worden ist (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0135).
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