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{'item': '99/05/0273'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2000 Geschäftszahl99/05/0273 RechtssatzAuf das dem Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde liegende Baubewilligungsverfahren ist auf Grund des Einbringens des Baugesuchs am 14.7.1998 die OÖ BauO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 1998/70 anzuwenden. Zufolge des Art II Abs 3 dieser Novelle sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Dem Hinweis, mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1998/70 sei die Bewilligungspflicht des § 24 Abs 1 Z 6 lit a OÖ BauO 1994 (Aufstellung von Maschinen oder anderen Anlagen in Gebäuden oder sonstigen Bauten) ersatzlos gestrichen worden, weshalb auch kein Beseitigungsauftrag gemäß § 49 OÖ BauO 1994 erlassen werden könnte und somit der Nachbarin (iSd § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994) kein Rechtsschutzinteresse zukomme, ist entgegenzuhalten, dass in einem Verfahren, in dem noch eine Berufung offen ist und das deshalb nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Überdies ist nicht auszuschließen, dass der Nachbarin in einem allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren auf Grund des Wohnungseigentumsgesetzes eine andere Rechtsposition zukäme, wenn eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung auf Grund einer Berufung von der Behörde zweiter Instanz versagt würde, als wenn, da es sich um ein bewilligungsfreies- und anzeigefreies Vorhaben handeln soll, gar keine Entscheidung der Baubehörde vorliegt.Auf das dem Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde liegende Baubewilligungsverfahren ist auf Grund des Einbringens des Baugesuchs am 14.7.1998 die OÖ BauO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 1998/70 anzuwenden. Zufolge des Artikel römisch zwei, Absatz 3, dieser Novelle sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Dem Hinweis, mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1998/70 sei die Bewilligungspflicht des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, OÖ BauO 1994 (Aufstellung von Maschinen oder anderen Anlagen in Gebäuden oder sonstigen Bauten) ersatzlos gestrichen worden, weshalb auch kein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 49, OÖ BauO 1994 erlassen werden könnte und somit der Nachbarin (iSd Paragraph 31, Absatz 2, OÖ BauO 1994) kein Rechtsschutzinteresse zukomme, ist entgegenzuhalten, dass in einem Verfahren, in dem noch eine Berufung offen ist und das deshalb nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Überdies ist nicht auszuschließen, dass der Nachbarin in einem allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren auf Grund des Wohnungseigentumsgesetzes eine andere Rechtsposition zukäme, wenn eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung auf Grund einer Berufung von der Behörde zweiter Instanz versagt würde, als wenn, da es sich um ein bewilligungsfreies- und anzeigefreies Vorhaben handeln soll, gar keine Entscheidung der Baubehörde vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.