← Österreich

{'item': '99/05/0290'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl99/05/0290 RechtssatzDie Zuständigkeit der Baubehörde erstreckt sich auch auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebes in der jeweiligen Widmung, wobei die Baubehörde grundsätzlich nicht vom individuellen Betrieb auszugehen hat, sondern von der Betriebstype (vgl die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3te Auflage, auf S 621 unter E 14 angeführte Judikatur des VwGH). Um beurteilen zu können, ob der beabsichtigte Betrieb (hier: Tischlereibetrieb) typenmäßig im Wohngebiet zulässig ist, ist es vor allem erforderlich, dass das Baugesuch eine Angabe hinsichtlich der geplanten Arbeiten, der Betriebsabläufe und der geplanten maschinellen Einrichtungen enthält. Darauf aufbauend hat ein Sachverständiger zu beurteilen, ob ein derartiger Betrieb eine Werkstätte kleineren Umfanges ist und ob die von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen mit der Widmung Wohngebiet im Sinne des § 6 Abs 6 Wr BauO zu vereinbaren sind (hier: es fehlt auch ein nachvollziehbares, auf einem ausreichenden Befund beruhendes Gutachten eines Amtssachverständigen darüber, inwieweit hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens - immerhin ist es mit "Hofüberbauung und Betriebserweiterung" überschrieben - unter Berücksichtigung der angegebenen Betriebsabläufe ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bzw warum davon auszugehen ist, dass jeweils ein auf dem jeweils vorliegenden Bauplatz von den anderen zwei Bauvorhaben getrennter Betrieb vorliegen sollte; ua ist weder eine abschließende Beurteilung möglich, ob der Betrieb als einheitlicher Betrieb, der Baulichkeiten auf drei Bauplätzen beansprucht, zu qualifizieren ist und daher der Nachbarin zu Unrecht die Parteistellung betreffend die Vorhaben auf zwei Bauplätzen nicht zuerkannt wurde).Die Zuständigkeit der Baubehörde erstreckt sich auch auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebes in der jeweiligen Widmung, wobei die Baubehörde grundsätzlich nicht vom individuellen Betrieb auszugehen hat, sondern von der Betriebstype vergleiche die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3te Auflage, auf S 621 unter E 14 angeführte Judikatur des VwGH). Um beurteilen zu können, ob der beabsichtigte Betrieb (hier: Tischlereibetrieb) typenmäßig im Wohngebiet zulässig ist, ist es vor allem erforderlich, dass das Baugesuch eine Angabe hinsichtlich der geplanten Arbeiten, der Betriebsabläufe und der geplanten maschinellen Einrichtungen enthält. Darauf aufbauend hat ein Sachverständiger zu beurteilen, ob ein derartiger Betrieb eine Werkstätte kleineren Umfanges ist und ob die von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen mit der Widmung Wohngebiet im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Wr BauO zu vereinbaren sind (hier: es fehlt auch ein nachvollziehbares, auf einem ausreichenden Befund beruhendes Gutachten eines Amtssachverständigen darüber, inwieweit hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens - immerhin ist es mit "Hofüberbauung und Betriebserweiterung" überschrieben - unter Berücksichtigung der angegebenen Betriebsabläufe ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bzw warum davon auszugehen ist, dass jeweils ein auf dem jeweils vorliegenden Bauplatz von den anderen zwei Bauvorhaben getrennter Betrieb vorliegen sollte; ua ist weder eine abschließende Beurteilung möglich, ob der Betrieb als einheitlicher Betrieb, der Baulichkeiten auf drei Bauplätzen beansprucht, zu qualifizieren ist und daher der Nachbarin zu Unrecht die Parteistellung betreffend die Vorhaben auf zwei Bauplätzen nicht zuerkannt wurde). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.