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{'item': 'AW 99/06/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.1999 GeschäftszahlAW 99/06/0014 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs 3 Tir ROG 1997 - Der Bf ist Eigentümer einer näher bezeichneten Wohnung. Mit dem in letzter gemeindebehördlicher Instanz ergangenen Bescheid des Gemeinderates wurde die Nichtzulässigkeit der Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß §§ 15, 16 Tir ROG 1997 festgestellt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Bf gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen. Seinen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Bf u.a. damit, dass es bei der Vollziehung des gegenständlichen Bescheides dem Bf unmöglich wäre, die vorliegende Wohnung weiterhin als Freizeitwohnsitz, wie bisher, zu nutzen. Dies würde bedeuten, dass sich der Bf anstelle in seiner Wohnung im Hotel einquartieren müsste, was unzumutbar wäre. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, würde dem Bf ein nicht wiedergutzumachender vermögensrechtlicher Nachteil drohen. Eine Wohnung, die von bestimmten Personen ganzjährig genutzt wird, wird für den Fall, dass in einer solchen Besuche zur Nächtigung erfolgen, dadurch nicht zu einem Freizeitwohnsitz iSd § 15 Abs. 1 Tir ROG

  1. Der angefochtene Bescheid hat daher gegenüber dem Bf nicht die Wirkung, dass er, wenn er seinen diese Wohnung ganzjährig nützenden Sohn in dieser Wohnung besucht, sich in dieser nicht aufhalten und nächtigen dürfte. Dem angefochtenen Bescheid kommt daher, solange der vorliegende Wohnsitz ganzjährig genutzt wird, gegenüber dem Bf nicht die geltend gemachte Wirkung zu.Nichtstattgebung - Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Tir ROG 1997 - Der Bf ist Eigentümer einer näher bezeichneten Wohnung. Mit dem in letzter gemeindebehördlicher Instanz ergangenen Bescheid des Gemeinderates wurde die Nichtzulässigkeit der Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraphen 15, 16, Tir ROG 1997 festgestellt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Bf gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen. Seinen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Bf u.a. damit, dass es bei der Vollziehung des gegenständlichen Bescheides dem Bf unmöglich wäre, die vorliegende Wohnung weiterhin als Freizeitwohnsitz, wie bisher, zu nutzen. Dies würde bedeuten, dass sich der Bf anstelle in seiner Wohnung im Hotel einquartieren müsste, was unzumutbar wäre. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, würde dem Bf ein nicht wiedergutzumachender vermögensrechtlicher Nachteil drohen. Eine Wohnung, die von bestimmten Personen ganzjährig genutzt wird, wird für den Fall, dass in einer solchen Besuche zur Nächtigung erfolgen, dadurch nicht zu einem Freizeitwohnsitz iSd Paragraph 15, Absatz eins, Tir ROG
  2. Der angefochtene Bescheid hat daher gegenüber dem Bf nicht die Wirkung, dass er, wenn er seinen diese Wohnung ganzjährig nützenden Sohn in dieser Wohnung besucht, sich in dieser nicht aufhalten und nächtigen dürfte. Dem angefochtenen Bescheid kommt daher, solange der vorliegende Wohnsitz ganzjährig genutzt wird, gegenüber dem Bf nicht die geltend gemachte Wirkung zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.