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{'item': '99/06/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2000 Geschäftszahl99/06/0043 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/06/0135 E 27. April 2000 RS 3 (hier: Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahre 1986 stand § 16a Tir ROG 1984 in Geltung)(hier: Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahre 1986 stand Paragraph 16 a, Tir ROG 1984 in Geltung) StammrechtssatzZu dem zweiten Kriterium (in § 16 Abs 1 Tir ROG 1997) des sich auf Grund der Baubewilligung ergebenden Verwendungszweckes als Freizeitwohnsitz wird auf das E 22.2.1996, 96/06/0018, verwiesen, in dem zu diesem Kriterium (nach dem in diesem Beschwerdefall anzuwendenden § 15 Abs 1 lit a Tir ROG 1994 in der Stammfassung) ausgesprochen wurde, dass es nicht erforderlich ist, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt ist. Es genügt vielmehr, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasst. Die Baubewilligung muss im Zusammenhalt mit den im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden. Nach dem bereits im Jahr der Erlassung des Baubewilligungsbescheides 1977 geltenden § 16a Tir ROG 1972 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1973/70 war lediglich die Errichtung von mehr als drei Wohnungen, die als Aufenthalt während der Ferien, des Urlaubes oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollten, wenn keine entsprechende Widmung vorlag, in einem Gebäude verboten. Aus dieser raumordnungsrechtlichen Regelung kann aber kein Verbot einer Freizeitwohnsitznutzung für jeweils drei (von mehreren) Wohnungen in einem Gebäude in einer Baubewilligung, mit der ein Wohnhaus mit (mehr als drei) Wohnungen im Jahr 1977 bewilligt wurde, abgeleitet werden.Zu dem zweiten Kriterium (in Paragraph 16, Absatz eins, Tir ROG 1997) des sich auf Grund der Baubewilligung ergebenden Verwendungszweckes als Freizeitwohnsitz wird auf das E 22.2.1996, 96/06/0018, verwiesen, in dem zu diesem Kriterium (nach dem in diesem Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tir ROG 1994 in der Stammfassung) ausgesprochen wurde, dass es nicht erforderlich ist, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt ist. Es genügt vielmehr, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasst. Die Baubewilligung muss im Zusammenhalt mit den im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden. Nach dem bereits im Jahr der Erlassung des Baubewilligungsbescheides 1977 geltenden Paragraph 16 a, Tir ROG 1972 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1973/70 war lediglich die Errichtung von mehr als drei Wohnungen, die als Aufenthalt während der Ferien, des Urlaubes oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollten, wenn keine entsprechende Widmung vorlag, in einem Gebäude verboten. Aus dieser raumordnungsrechtlichen Regelung kann aber kein Verbot einer Freizeitwohnsitznutzung für jeweils drei (von mehreren) Wohnungen in einem Gebäude in einer Baubewilligung, mit der ein Wohnhaus mit (mehr als drei) Wohnungen im Jahr 1977 bewilligt wurde, abgeleitet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.