RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2001 Geschäftszahl99/06/0080 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Jänner 1998, Zl. 97/06/0255, die Auffassung vertreten, dass ein Bebauungsgrundlagenbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 gegenüber den Nachbarn, denen gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. keine Parteistellung im Verfahren gemäß § 18 Stmk. BauG 1995 zukommt, keine Bindungswirkung entfaltet. Die Nachbarn können daher (wie dies auch Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, S. 165, Anm. 29, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1976, 1895/75, VwSlg. Nr. 9048/A, ausführen) Einwendungen etwa betreffend die Einhaltung von Abständen erheben, obwohl etwa eine geschlossene Bebauungsweise - bei zu Unrecht erfolgter Handhabung des Planungsermessens - festgelegt worden ist, mit ihrer Einwendung erfolgreich sein. Der Nachbar kann daher, soweit ihm ein subjektives öffentliches Recht zusteht und er dieses auch wirksam und rechtzeitig im Verfahren geltend gemacht hat, Fragen der Rechtmäßigkeit von diesbezüglichen Festlegungen im Bebauungsgrundlagenbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 geltend machen (vgl. in diesem Sinne das zu § 25 Abs. 8 Slbg. Bebauungsgrundlagengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1981, 973, 974/80, VwSlg. Nr. 10607/A). Kriterien für diese Festlegungen sind insbesondere die in § 18 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG 1995 angeführte Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und der sich aus § 28 Stmk. ROG ergebende inhaltliche Maßstab für die Erlassung von Bebauungsplänen, nämlich eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes anzustreben. Letzterer Maßstab muss auch bei Erlassung eines Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 herangezogen werden, weil im Bebauungsplan gleichartige Festlegungen wie im Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 erfolgen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Jänner 1998, Zl. 97/06/0255, die Auffassung vertreten, dass ein Bebauungsgrundlagenbescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 gegenüber den Nachbarn, denen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. keine Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 18, Stmk. BauG 1995 zukommt, keine Bindungswirkung entfaltet. Die Nachbarn können daher (wie dies auch Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, S. 165, Anmerkung 29, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1976, 1895/75, VwSlg. Nr. 9048/A, ausführen) Einwendungen etwa betreffend die Einhaltung von Abständen erheben, obwohl etwa eine geschlossene Bebauungsweise - bei zu Unrecht erfolgter Handhabung des Planungsermessens - festgelegt worden ist, mit ihrer Einwendung erfolgreich sein. Der Nachbar kann daher, soweit ihm ein subjektives öffentliches Recht zusteht und er dieses auch wirksam und rechtzeitig im Verfahren geltend gemacht hat, Fragen der Rechtmäßigkeit von diesbezüglichen Festlegungen im Bebauungsgrundlagenbescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 geltend machen vergleiche in diesem Sinne das zu Paragraph 25, Absatz 8, Slbg. Bebauungsgrundlagengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1981, 973, 974/80, VwSlg. Nr. 10607/A). Kriterien für diese Festlegungen sind insbesondere die in Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG 1995 angeführte Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und der sich aus Paragraph 28, Stmk. ROG ergebende inhaltliche Maßstab für die Erlassung von Bebauungsplänen, nämlich eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes anzustreben. Letzterer Maßstab muss auch bei Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 herangezogen werden, weil im Bebauungsplan gleichartige Festlegungen wie im Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 erfolgen.
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