RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2000 Geschäftszahl99/06/0089 RechtssatzNach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die abstandsrechtliche Zulässigkeit von Laubengängen, die zur Erschließung von Wohnungen bestimmt und (daher) in jedem Geschoß (Erdgeschoß und drei Obergeschosse) geplant sind (jene in den Obergeschoßen erstrecken sich über die gesamte, jener im Erdgeschoß fast über die gesamte 22,20 m lange Gebäudefront), entgegen der Auffassung der Behörde nach § 6 Abs. 2 lit. a und nicht nach § 6 Abs. 3 lit. b Tir BauO 1998 zu beurteilen (diese in jedem Stockwerk vorgesehenen Erschließungsgänge können nicht als Pergolen oder dergleichen verstanden werden). Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei diesen Erschließungsgängen (die jeweils 1,50 m breit sind) um "untergeordnete Bauteile" gemäß § 2 Abs. 16 Tir BauO 1998 handelt. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass solche Erschließungsgänge, mögen sie auch an drei Seiten "offen" (und an diesen Seiten nur mit Geländern bzw. mit einigen von Geschoß zu Geschoß durchgehenden senkrechten Stützen versehen) sein, nicht allein deshalb, also ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk als "untergeordneter Bauteil" anzusehen sind (die Frage, ob dies gleichfalls für die im § 2 Abs. 16 Tir BauO 1998 genannten "offenen Balkone" zu gelten hat, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen). Nach den Umständen des vorliegenden Falles trifft die Auffassung der Beschwerdeführer zu, dass diese Erschließungsgänge (eben im Hinblick auf ihre Dimensionierung) im Verhältnis zum restlichen Bauwerk nicht mehr als "untergeordnet" angesehen werden können.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die abstandsrechtliche Zulässigkeit von Laubengängen, die zur Erschließung von Wohnungen bestimmt und (daher) in jedem Geschoß (Erdgeschoß und drei Obergeschosse) geplant sind (jene in den Obergeschoßen erstrecken sich über die gesamte, jener im Erdgeschoß fast über die gesamte 22,20 m lange Gebäudefront), entgegen der Auffassung der Behörde nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und nicht nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 1998 zu beurteilen (diese in jedem Stockwerk vorgesehenen Erschließungsgänge können nicht als Pergolen oder dergleichen verstanden werden). Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei diesen Erschließungsgängen (die jeweils 1,50 m breit sind) um "untergeordnete Bauteile" gemäß Paragraph 2, Absatz 16, Tir BauO 1998 handelt. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass solche Erschließungsgänge, mögen sie auch an drei Seiten "offen" (und an diesen Seiten nur mit Geländern bzw. mit einigen von Geschoß zu Geschoß durchgehenden senkrechten Stützen versehen) sein, nicht allein deshalb, also ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk als "untergeordneter Bauteil" anzusehen sind (die Frage, ob dies gleichfalls für die im Paragraph 2, Absatz 16, Tir BauO 1998 genannten "offenen Balkone" zu gelten hat, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen). Nach den Umständen des vorliegenden Falles trifft die Auffassung der Beschwerdeführer zu, dass diese Erschließungsgänge (eben im Hinblick auf ihre Dimensionierung) im Verhältnis zum restlichen Bauwerk nicht mehr als "untergeordnet" angesehen werden können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.