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{'item': '99/06/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2000 Geschäftszahl99/06/0102 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist die Entsorgung der durch die Vergrößerung des Bauwerkes (Zubau und Vordach) zusätzlich zu beseitigenden Niederschlagswässer durch Versickerung auf eigenem Grund vorgesehen. Diesbezügliche - durch den Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflagen haben Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid gefunden. Die Berufungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die Errichtung von Sickergruben nicht projektgegenständlich und daher ein späteres diesbezügliches Verfahren abzuwarten sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird auf diese Weise der nachbarschützenden Vorschrift des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG nicht ausreichend entsprochen. Davon ausgehend, dass es Anlagen zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und zur einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer bedürfe, wären die diesbezüglichen Aspekte bereits im gemeindebehördlichen Verfahren zu erörtern und die in Betracht kommenden Maßnahmen näher zu konkretisieren und es wäre der Bauwerber zu verhalten gewesen, sein Projekt diesbezüglich (so gegebenenfalls durch nähere Dimensionierung und Situierung eines oder mehrerer solcher Sickerschächte) zu ergänzen. Eine solche Konkretisierung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, um beurteilen zu können, ob die durch die projektbedingt erforderliche Beseitigung der entsprechenden Niederschlagswässer Gefahren oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG für den Berufungswerber als Nachbarn entstehen werden oder nicht.Im vorliegenden Fall ist die Entsorgung der durch die Vergrößerung des Bauwerkes (Zubau und Vordach) zusätzlich zu beseitigenden Niederschlagswässer durch Versickerung auf eigenem Grund vorgesehen. Diesbezügliche - durch den Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflagen haben Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid gefunden. Die Berufungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die Errichtung von Sickergruben nicht projektgegenständlich und daher ein späteres diesbezügliches Verfahren abzuwarten sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird auf diese Weise der nachbarschützenden Vorschrift des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG nicht ausreichend entsprochen. Davon ausgehend, dass es Anlagen zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und zur einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer bedürfe, wären die diesbezüglichen Aspekte bereits im gemeindebehördlichen Verfahren zu erörtern und die in Betracht kommenden Maßnahmen näher zu konkretisieren und es wäre der Bauwerber zu verhalten gewesen, sein Projekt diesbezüglich (so gegebenenfalls durch nähere Dimensionierung und Situierung eines oder mehrerer solcher Sickerschächte) zu ergänzen. Eine solche Konkretisierung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, um beurteilen zu können, ob die durch die projektbedingt erforderliche Beseitigung der entsprechenden Niederschlagswässer Gefahren oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG für den Berufungswerber als Nachbarn entstehen werden oder nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0129 2000/06/0033

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.