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{'item': '99/07/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1999 Geschäftszahl99/07/0060 RechtssatzDer Begriff des Abfalls iSd § 3 Z 1 NÖ AWG 1992 stimmt mit dem des § 2 Abs 1 AWG 1990 inhaltlich überein. Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge § 3 Abs 2 AWG 1990, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AWG 1990 die zuständige (Bundesbehörde) Behörde (gemeint: im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall iSd AWG 1990 ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gem §§ 34 ff AWG 1990 als notifizierungspflichtig erfasst ist. Hat also der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung nicht Gebrauch gemacht, kann für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 nach dessen § 16 ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG 1992 bezüglich einer PET-Flasche kann nicht mit dem Argument verneint werden, diese sei eine der VerpackV 1996, BGBl 1996/648, unterliegende Verpackung. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass bezüglich solcher Abfälle der Bund nur in einem Teilbereich die Bedarfsgesetzgebung in Anspruch genommen hat, Rechtsvorschriften aber, welche den vom Bund in Anspruch genommenen Regelungsbereich nicht berühren, unberührt bleiben. Für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 ist daher die BH zur Feststellung gem § 16 NÖ AWG 1992 auch hinsichtlich der PET-Flasche zuständig.Der Begriff des Abfalls iSd Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ AWG 1992 stimmt mit dem des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 1990 inhaltlich überein. Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge Paragraph 3, Absatz 2, AWG 1990, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, AWG 1990 die zuständige (Bundesbehörde) Behörde (gemeint: im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall iSd AWG 1990 ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gem Paragraphen 34, ff AWG 1990 als notifizierungspflichtig erfasst ist. Hat also der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung nicht Gebrauch gemacht, kann für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 nach dessen Paragraph 16, ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 16, NÖ AWG 1992 bezüglich einer PET-Flasche kann nicht mit dem Argument verneint werden, diese sei eine der VerpackV 1996, BGBl 1996/648, unterliegende Verpackung. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass bezüglich solcher Abfälle der Bund nur in einem Teilbereich die Bedarfsgesetzgebung in Anspruch genommen hat, Rechtsvorschriften aber, welche den vom Bund in Anspruch genommenen Regelungsbereich nicht berühren, unberührt bleiben. Für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 ist daher die BH zur Feststellung gem Paragraph 16, NÖ AWG 1992 auch hinsichtlich der PET-Flasche zuständig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.