99/07/0060
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1999 Geschäftszahl99/07/0060 RechtssatzBei Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG 1992 geht es nicht darum, ob "Rechengut" einer Wasserkraftanlage Abfall ist, sondern ob die im Rechen dieser Anlage festgehaltenen Sachen Abfall iSd § 3 Z 1 NÖ AWG 1992 sind. Das öffentliche Interesse an der Erfassung und Behandlung der im Rechen verfangenen PET-Flasche ist offenkundig. Ein in einem fließenden Gewässer schwimmender Ast, der sich im Rechen eines Kraftwerkes verfängt, ist als herrenlose Sache (§ 382 und § 386 ABGB) anzusehen. Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass ihn der bisherige Eigentümer aufgegeben (derelinquiert) hat. Ein solcher Ast ist daher wie eine Sache zu behandeln, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigt hat und somit Abfall im subjektiven Sinn gemBei Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 16, NÖ AWG 1992 geht es nicht darum, ob "Rechengut" einer Wasserkraftanlage Abfall ist, sondern ob die im Rechen dieser Anlage festgehaltenen Sachen Abfall iSd Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ AWG 1992 sind.
Das öffentliche Interesse an der Erfassung und Behandlung der im Rechen verfangenen PET-Flasche ist offenkundig. Ein in einem fließenden Gewässer schwimmender Ast, der sich im Rechen eines Kraftwerkes verfängt, ist als herrenlose Sache (Paragraph 382 und Paragraph 386, ABGB) anzusehen. Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass ihn der bisherige Eigentümer aufgegeben (derelinquiert) hat. Ein solcher Ast ist daher wie eine Sache zu behandeln, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigt hat und somit Abfall im subjektiven Sinn gem § 3 Z 1 erster Fall NÖ AWG 1992.Paragraph 3, Ziffer eins, erster Fall NÖ AWG 1992.