← Österreich

{'item': '99/07/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2002 Geschäftszahl99/07/0135 RechtssatzEntgegen der Auffassung, dass der Begriff "fließendes Gewässer" diskussionsbedürftig sei, weil auch Seen regelmäßig von Flüssen - so der Bodensee vom Rhein - durchflossen würden und es starke flussbedingte Strömungen im Bodensee gebe sowie weder die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, und über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, BGBl. Nr. 1073/1994, noch der angef Bescheid eine Antwort hinsichtlich der Abgrenzung zu einem stehenden Gewässer gäben, besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Bodensee nicht um ein fließendes Gewässer im Sinn dieser Verordnungen handelt. Zwar enthalten weder das WRG 1959 noch diese Verordnungen eine Definition der Begriffe "See" oder "stehendes Gewässer". Dies schadet jedoch nicht. So versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (Hinweis Brockhaus, Enzyklopädie,

  1. Auflage,
  2. Band, 495) unter einem See ein stehendes Gewässer, was im begrifflichen Gegensatz zu einem fließenden Gewässer steht. Krzizek führt in seinem Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (dort auf S. 12) aus, dass zu den stehenden Gewässern auch die von Wasserläufen durchflossenen Seen und Teiche zählen, wenn deren Wasserbewegung so gering ist, dass sie auf die Ufer keinen Einfluss ausübt und nicht genutzt werden kann. Nach der Judikatur wird ein stehendes Gewässer (zB eine Teichanlage) nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren (Hinweis E
  3. Mai 1996, 96/10/0017).Entgegen der Auffassung, dass der Begriff "fließendes Gewässer" diskussionsbedürftig sei, weil auch Seen regelmäßig von Flüssen - so der Bodensee vom Rhein - durchflossen würden und es starke flussbedingte Strömungen im Bodensee gebe sowie weder die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, und über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994,, noch der angef Bescheid eine Antwort hinsichtlich der Abgrenzung zu einem stehenden Gewässer gäben, besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Bodensee nicht um ein fließendes Gewässer im Sinn dieser Verordnungen handelt. Zwar enthalten weder das WRG 1959 noch diese Verordnungen eine Definition der Begriffe "See" oder "stehendes Gewässer". Dies schadet jedoch nicht. So versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (Hinweis Brockhaus, Enzyklopädie,
  4. Auflage,
  5. Band, 495) unter einem See ein stehendes Gewässer, was im begrifflichen Gegensatz zu einem fließenden Gewässer steht. Krzizek führt in seinem Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (dort auf S. 12) aus, dass zu den stehenden Gewässern auch die von Wasserläufen durchflossenen Seen und Teiche zählen, wenn deren Wasserbewegung so gering ist, dass sie auf die Ufer keinen Einfluss ausübt und nicht genutzt werden kann. Nach der Judikatur wird ein stehendes Gewässer (zB eine Teichanlage) nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren (Hinweis E
  6. Mai 1996, 96/10/0017). BeachteSiehe: 96/10/0017 E
  7. Mai 1996 RS 1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.