RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2001 Geschäftszahl99/07/0177 RechtssatzWie sich aus der Einleitung des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 ("unbeschadet des Abs. 3") ergibt, sollten mit dieser Bestimmung von § 2 Abs. 3 AWG 1990 abweichende, den Abs. 3 unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR XX.GP) heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AWG
- Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/
- Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 1990 idF 1998/I/151 entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 übertragbar.Wie sich aus der Einleitung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 ("unbeschadet des Absatz 3,) ergibt, sollten mit dieser Bestimmung von Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 abweichende, den Absatz 3, unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG
- Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/
- Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 4 AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 übertragbar.