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{'item': '99/07/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2002 Geschäftszahl99/07/0206 RechtssatzEine Übertragung der im § 24 der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen gegebenen Definition des Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" auf den im § 5 Z. 2 der Satzung verwendeten Ausdruck "Hauptwohnsitz" ist nicht zulässig. Wird in einem Regelwerk ein Begriff definiert, dann würde eine Übertragung der gegebenen Begriffsumschreibung (auch) auf einen anderen Begriff doch Sinn und Zweck des Definitionsaktes vereiteln. Was unter dem im § 5 Z. 2 gebrauchten Ausdruck "Hauptwohnsitz" zu verstehen ist, muss daher auf andere Weise als durch Rückgriff auf die Satzungsdefinition des nicht identischen Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" geklärt werden. Die nächstliegende Auslegung des in der Satzung verwendeten Ausdrucks "Hauptwohnsitz" ist jene, die das diesen Begriff definierende Gesetz anbietet. Für Zeiträume, in denen die durch § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 idF HauptwohnsitzG 1994, vorgeschriebene Festlegung auf jenen mehrerer ordentlicher Wohnsitze, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht, noch nicht galt, ist das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne des § 5 Z. 2 der Satzung dabei nach dem tatsächlichen Vorliegen eines überwiegenden Naheverhältnisses zum betroffenen Wohnsitz zu beurteilen. Eine solche Auslegung des Hauptwohnsitzbegriffes in § 5 Z. 2 der Satzung wird auch ihrem erkennbaren Zweck gerecht, Personen vom Erwerb der Mitgliedschaft auszuschließen, die das überwiegende Zentrum ihrer Lebensinteressen durch einen derart langen Zeitraum von der Gemeinde Meiningen weg verlegt hatten.Eine Übertragung der im Paragraph 24, der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen gegebenen Definition des Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" auf den im Paragraph 5, Ziffer 2, der Satzung verwendeten Ausdruck "Hauptwohnsitz" ist nicht zulässig. Wird in einem Regelwerk ein Begriff definiert, dann würde eine Übertragung der gegebenen Begriffsumschreibung (auch) auf einen anderen Begriff doch Sinn und Zweck des Definitionsaktes vereiteln. Was unter dem im Paragraph 5, Ziffer 2, gebrauchten Ausdruck "Hauptwohnsitz" zu verstehen ist, muss daher auf andere Weise als durch Rückgriff auf die Satzungsdefinition des nicht identischen Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" geklärt werden. Die nächstliegende Auslegung des in der Satzung verwendeten Ausdrucks "Hauptwohnsitz" ist jene, die das diesen Begriff definierende Gesetz anbietet. Für Zeiträume, in denen die durch Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 in der Fassung HauptwohnsitzG 1994, vorgeschriebene Festlegung auf jenen mehrerer ordentlicher Wohnsitze, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht, noch nicht galt, ist das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, der Satzung dabei nach dem tatsächlichen Vorliegen eines überwiegenden Naheverhältnisses zum betroffenen Wohnsitz zu beurteilen. Eine solche Auslegung des Hauptwohnsitzbegriffes in Paragraph 5, Ziffer 2, der Satzung wird auch ihrem erkennbaren Zweck gerecht, Personen vom Erwerb der Mitgliedschaft auszuschließen, die das überwiegende Zentrum ihrer Lebensinteressen durch einen derart langen Zeitraum von der Gemeinde Meiningen weg verlegt hatten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.