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{'item': '99/08/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2002 Geschäftszahl99/08/0001 RechtssatzIm Gegensatz zu den beiden in § 16 Abs 3 AlVG enthaltenen Tatbeständen der Arbeitsplatzsuche und der Vorstellung bei einem Arbeitgeber, hinsichtlich derer der zu Grunde liegende Sachverhalt konkret darauf untersucht werden kann, ob der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist, handelt es sich bei der "Ausbildung" um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist etwa auch an Arbeitsplätze zu denken, für die die zu beurteilende Ausbildung zwar nicht unmittelbare Einstellungsvoraussetzung ist, bei denen jedoch der potentielle Arbeitgeber an einer Einstellung auf Grund der spezifischen (höheren) Qualifikation des Arbeitslosen und dessen Engagement für eine Ausbildung in höherem Maße interessiert ist, als er es ohne diese Ausbildung des Arbeitslosen gewesen wäre. Für diese Beurteilung sind unter "Arbeitsmarkt" nicht nur die "gemeldeten Stellen" zu verstehen, zumal das Gesetz keine entsprechende Einschränkung vorsieht und bei der Nachsichtsgewährung die Beendigung der Arbeitslosigkeit - durch eigenes Bemühen des Arbeitslosen - im Vordergrund steht. So betrifft eine - durch die Nachsicht geförderte - Arbeitsplatzsuche im Ausland naturgemäß (auch) andere als die beim AMS gemeldeten Stellen.Im Gegensatz zu den beiden in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG enthaltenen Tatbeständen der Arbeitsplatzsuche und der Vorstellung bei einem Arbeitgeber, hinsichtlich derer der zu Grunde liegende Sachverhalt konkret darauf untersucht werden kann, ob der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist, handelt es sich bei der "Ausbildung" um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist etwa auch an Arbeitsplätze zu denken, für die die zu beurteilende Ausbildung zwar nicht unmittelbare Einstellungsvoraussetzung ist, bei denen jedoch der potentielle Arbeitgeber an einer Einstellung auf Grund der spezifischen (höheren) Qualifikation des Arbeitslosen und dessen Engagement für eine Ausbildung in höherem Maße interessiert ist, als er es ohne diese Ausbildung des Arbeitslosen gewesen wäre. Für diese Beurteilung sind unter "Arbeitsmarkt" nicht nur die "gemeldeten Stellen" zu verstehen, zumal das Gesetz keine entsprechende Einschränkung vorsieht und bei der Nachsichtsgewährung die Beendigung der Arbeitslosigkeit - durch eigenes Bemühen des Arbeitslosen - im Vordergrund steht. So betrifft eine - durch die Nachsicht geförderte - Arbeitsplatzsuche im Ausland naturgemäß (auch) andere als die beim AMS gemeldeten Stellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.