RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2002 Geschäftszahl99/08/0104 RechtssatzEin im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber in den Vordergrund zu stellen: er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen (vgl zum vergleichbaren Fall der Verpflichtung der unverzüglichen Bekanntgabe von Umständen, welche die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage stellen können, E vom
- April 1993, 92/08/0219, und E vom
- März 1996, 94/08/0087). Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere gemäß § 34 Abs 2 Z 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen.Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber in den Vordergrund zu stellen: er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen vergleiche zum vergleichbaren Fall der Verpflichtung der unverzüglichen Bekanntgabe von Umständen, welche die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage stellen können, E vom
- April 1993, 92/08/0219, und E vom
- März 1996, 94/08/0087). Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, AMSG (insbesondere gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen. BeachteBesprechung in: DRdA 2002, S 424-426;