RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl99/08/0116 RechtssatzBerücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs 2 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl in diesem Sinn das der ständigen Rechtsprechung zu § 10 Abs 2 AlVG zugrunde liegende E 19.6.1990, 90/08/0084, VwSlg 13227 A/1990). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die bei Dirschmied, AlVG/2, 85 und 223, gegebenen Hinweise verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde, und im Übrigen die in der Notstandshilfeverordnung im Zusammenhang mit der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs 2 AlVG zu beachten seien (vgl in diesem Sinne das E 19.6.1990, 90/08/0084, VwSlg 13227 A/1990, und das E 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001; nunmehr Dirschmied, AlVG/3, 104 und 267). Demnach wäre - unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen - abgesehen von dem in § 10 Abs 2 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle "wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl" Bedacht zu nehmen (vgl in diesem Zusammenhang nun im Einzelnen die bei Dirschmied, AlVG/3, 487 ff, wiedergegebene Freigrenzenerhöhungsrichtlinie).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist vergleiche in diesem Sinn das der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 2, AlVG zugrunde liegende E 19.6.1990, 90/08/0084, VwSlg 13227 A/1990). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die bei Dirschmied, AlVG/2, 85 und 223, gegebenen Hinweise verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde, und im Übrigen die in der Notstandshilfeverordnung im Zusammenhang mit der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AlVG zu beachten seien vergleiche in diesem Sinne das E 19.6.1990, 90/08/0084, VwSlg 13227 A/1990, und das E 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001; nunmehr Dirschmied, AlVG/3, 104 und 267). Demnach wäre - unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen - abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 2, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle "wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl" Bedacht zu nehmen vergleiche in diesem Zusammenhang nun im Einzelnen die bei Dirschmied, AlVG/3, 487 ff, wiedergegebene Freigrenzenerhöhungsrichtlinie).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.