RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.2002 Geschäftszahl99/08/0129 RechtssatzAls Änderung des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen ist in der Judikatur auch das Ausscheiden von Flächen aus der Bewirtschaftung beurteilt worden (Hinweis E
- April 1991, 90/08/0155). Darüber hinaus ist der VwGH davon ausgegangen, dass eine geringfügige Flächenänderung, die gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955 nicht zu einer Neufeststellung des Einheitswertes (Fortschreibung) hätte führen können, keine sonstige Flächenänderung im Sinne des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG darstellt (Hinweis E
- Dezember 1986, 82/08/0113; E
- Februar 1987, 84/08/0150; E
- November 1989, 88/08/0219; E
- Juni 1993, 90/08/0195). Der VwGH hat dazu ausgeführt, eine bewertungsrechtlich wegen Geringfügigkeit der bewirkten Wertänderung unbeachtliche Flächenänderung sei auch sozialversicherungsrechtlich außer Betracht zu lassen. Solche - zB durch Zu- und Verkauf (84/08/0150), im Rahmen einer Kommassierung (88/08/0219) bewirkten - Wertänderungen, die zu keiner Fortschreibung führen, seien dem Begriff der sonstigen Flächenänderung im Sinne des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG nicht zu unterstellen. Hiebei ist der VwGH von dem Ziel einer möglichsten Harmonisierung mit dem Bewertungsrecht ausgegangen. Diese Judikatur ist, wie die RV zur
- BSVG-Novelle zeigt, Anlass für die Anfügung der lit. f im Abs. 3 und der diesbezüglichen Änderung im Abs. 5 des § 23 BSVG gewesen. Seit der
- Novelle zum BSVG führt daher jedenfalls eine Flächenänderung, die zu keiner Wertfortschreibung im Sinne des Bewertungsgesetzes Anlass gibt, zu einer Änderung des Versicherungswertes mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt.Als Änderung des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen ist in der Judikatur auch das Ausscheiden von Flächen aus der Bewirtschaftung beurteilt worden (Hinweis E
- April 1991, 90/08/0155). Darüber hinaus ist der VwGH davon ausgegangen, dass eine geringfügige Flächenänderung, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bewertungsgesetz 1955 nicht zu einer Neufeststellung des Einheitswertes (Fortschreibung) hätte führen können, keine sonstige Flächenänderung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG darstellt (Hinweis E
- Dezember 1986, 82/08/0113; E
- Februar 1987, 84/08/0150; E
- November 1989, 88/08/0219; E
- Juni 1993, 90/08/0195). Der VwGH hat dazu ausgeführt, eine bewertungsrechtlich wegen Geringfügigkeit der bewirkten Wertänderung unbeachtliche Flächenänderung sei auch sozialversicherungsrechtlich außer Betracht zu lassen. Solche - zB durch Zu- und Verkauf (84/08/0150), im Rahmen einer Kommassierung (88/08/0219) bewirkten - Wertänderungen, die zu keiner Fortschreibung führen, seien dem Begriff der sonstigen Flächenänderung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG nicht zu unterstellen. Hiebei ist der VwGH von dem Ziel einer möglichsten Harmonisierung mit dem Bewertungsrecht ausgegangen. Diese Judikatur ist, wie die Regierungsvorlage zur
- BSVG-Novelle zeigt, Anlass für die Anfügung der Litera f, im Absatz 3 und der diesbezüglichen Änderung im Absatz 5, des Paragraph 23, BSVG gewesen. Seit der
- Novelle zum BSVG führt daher jedenfalls eine Flächenänderung, die zu keiner Wertfortschreibung im Sinne des Bewertungsgesetzes Anlass gibt, zu einer Änderung des Versicherungswertes mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt.