RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl99/09/0012 RechtssatzDie dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach § 84 Abs 3 OÖ StGdBG) zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243). Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Es genügt grundsätzlich, im Einleitungsbeschluss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen so zu umschreiben, dass sich der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden könnten, genügend unterscheiden lässt (Hinweis E 27.10.1999, 97/09/0091), und darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum (SUBSUMTIONSSPIELRAUM) bei prognostischer Sicht der Dinge zuzugestehen ist (Hinweis E 22.4.1993, 93/09/0030, und E 7.3.1996, 96/09/0038). Der Spruch eines solchen Einleitungsbeschlusses ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt.Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach Paragraph 84, Absatz 3, OÖ StGdBG) zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243). Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Es genügt grundsätzlich, im Einleitungsbeschluss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen so zu umschreiben, dass sich der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden könnten, genügend unterscheiden lässt (Hinweis E 27.10.1999, 97/09/0091), und darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum (SUBSUMTIONSSPIELRAUM) bei prognostischer Sicht der Dinge zuzugestehen ist (Hinweis E 22.4.1993, 93/09/0030, und E 7.3.1996, 96/09/0038). Der Spruch eines solchen Einleitungsbeschlusses ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt.
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