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{'item': '99/09/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl99/09/0012 RechtssatzMit dem Verhandlungsbeschluss wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung (Anschuldigungen) festgelegt. Da auch der Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Rahmen des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären. Aus dem Begriff der ANSCHULDIGUNG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird (Hinweis E 20.4.1995, 93/09/0359, zur vergleichbaren Regelung eines Verhandlungsbeschlusses nach § 124 BDG 1979). Eine endgültige Qualifizierung und Beurteilung der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit hat erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen (Hinweis E 29.8.1996, 94/09/0230, 0244; hier: der Verweisungsbeschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz entsprach diesen Anforderungen, lässt sich doch die zeitliche Zuordnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, soweit sie nicht bereits im Spruch des Verhandlungsbeschlusses selbst enthalten sind, ausreichend für die Individualisierung und Beurteilung allfälliger Verjährung aus der Begründung dieses Beschlusses ableiten).Mit dem Verhandlungsbeschluss wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung (Anschuldigungen) festgelegt. Da auch der Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Rahmen des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären. Aus dem Begriff der ANSCHULDIGUNG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird (Hinweis E 20.4.1995, 93/09/0359, zur vergleichbaren Regelung eines Verhandlungsbeschlusses nach Paragraph 124, BDG 1979). Eine endgültige Qualifizierung und Beurteilung der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit hat erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen (Hinweis E 29.8.1996, 94/09/0230, 0244; hier: der Verweisungsbeschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz entsprach diesen Anforderungen, lässt sich doch die zeitliche Zuordnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, soweit sie nicht bereits im Spruch des Verhandlungsbeschlusses selbst enthalten sind, ausreichend für die Individualisierung und Beurteilung allfälliger Verjährung aus der Begründung dieses Beschlusses ableiten).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.