RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl99/09/0023 RechtssatzAuch Ermessensentscheidungen sind zu begründen. § 9 Abs 2 lit c AuslBG , der im Beschwerdefall von den Verwaltungsbehörden zur rechtlichen Begründung des Widerrufs herangezogen wurde, setzt die Nichterfüllung der erteilten Auflagen voraus. Deren Nichterfüllung ist also entscheidungswesentlich. Tragender Entscheidungsgrund für die Behörde war weniger die Fristversäumnis bei Vorlage der (rechtzeitig erfolgten) Versicherungsmeldung als die Divergenz der Angaben im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einerseits (40 Wochenstunden bei S 21.785,- brutto/Monat als Gipser) und der Anmeldung zur Sozialversicherung (39 Wochenstunden bei S 19.891,- brutto/Monat als Facharbeiter). In diesem Fall hätte sie aber zu begründen gehabt, ob die tatsächliche Entlohnung bzw die zwischen den Vertragspartnern geltenden Konditionen unter dem kollektivvertraglichen Niveau liegen und damit die Schutzfunktion des § 8 Abs 3 AuslBG releviert würde, bzw welche Tätigkeit der Ausländer nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages tatsächlich zu leisten hat, da nicht von vornherein gesagt werden kann, die Bezeichnungen GIPSER und FACHARBEITER ließen sich nicht in Deckung bringen. Auch reicht der Hinweis auf die wahrscheinliche Versagung der Zustimmung des Regionalbeirates zu anderen als den bewilligten Konditionen nicht aus. Es liegt daher der Mangel jeglicher Begründung in Bezug auf jene Elemente vor, die für die Ermessensübung erforderlich sind.Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, AuslBG , der im Beschwerdefall von den Verwaltungsbehörden zur rechtlichen Begründung des Widerrufs herangezogen wurde, setzt die Nichterfüllung der erteilten Auflagen voraus. Deren Nichterfüllung ist also entscheidungswesentlich. Tragender Entscheidungsgrund für die Behörde war weniger die Fristversäumnis bei Vorlage der (rechtzeitig erfolgten) Versicherungsmeldung als die Divergenz der Angaben im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einerseits (40 Wochenstunden bei S 21.785,- brutto/Monat als Gipser) und der Anmeldung zur Sozialversicherung (39 Wochenstunden bei S 19.891,- brutto/Monat als Facharbeiter). In diesem Fall hätte sie aber zu begründen gehabt, ob die tatsächliche Entlohnung bzw die zwischen den Vertragspartnern geltenden Konditionen unter dem kollektivvertraglichen Niveau liegen und damit die Schutzfunktion des Paragraph 8, Absatz 3, AuslBG releviert würde, bzw welche Tätigkeit der Ausländer nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages tatsächlich zu leisten hat, da nicht von vornherein gesagt werden kann, die Bezeichnungen GIPSER und FACHARBEITER ließen sich nicht in Deckung bringen. Auch reicht der Hinweis auf die wahrscheinliche Versagung der Zustimmung des Regionalbeirates zu anderen als den bewilligten Konditionen nicht aus. Es liegt daher der Mangel jeglicher Begründung in Bezug auf jene Elemente vor, die für die Ermessensübung erforderlich sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.