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{'item': 'AW 99/09/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1999 GeschäftszahlAW 99/09/0040 RechtssatzNichtstattgebung - Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Berufungsbescheid wurde die mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängte Diziplinarstrafe der Entlassung bestätigt. Die damit eingetretene formell rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens kann durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr beseitigt werden (Hinweis B 14.9.1994, AW 94/09/0046, B 10.11.1994, AW 94/09/0069). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH hätte nicht eine Aufhebung der mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung zur Folge, sondern der angefochtene Berufungsbescheid wäre ex tunc als nicht erlassen anzusehen und es wäre das dann nicht rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren fortzusetzen. Selbst dann, wenn Beschwerden betreffend Fälle der Aberkennung subjektiv-öffentlicher Rechte als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich erachtet werden (Hinweis B 15.4.1999, AW 99/09/0010), könnte dennoch der zulässige Inhalt der Provisorialmaßnahme nicht in positiver Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehen (Hinweis B 25.6.1979, 1352/79, VwSlg 9889 A/1979). Es wäre daher Sache des ASt gewesen, in seinem Antrag konkret solche ihm drohende Nachteile darzulegen, die durch andere als in Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehenden Provisorialmaßnahmen abgewendet werden können und derart einem Aufschub iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich sind.Nichtstattgebung - Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Berufungsbescheid wurde die mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängte Diziplinarstrafe der Entlassung bestätigt. Die damit eingetretene formell rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens kann durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr beseitigt werden (Hinweis B 14.9.1994, AW 94/09/0046, B 10.11.1994, AW 94/09/0069). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH hätte nicht eine Aufhebung der mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung zur Folge, sondern der angefochtene Berufungsbescheid wäre ex tunc als nicht erlassen anzusehen und es wäre das dann nicht rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren fortzusetzen. Selbst dann, wenn Beschwerden betreffend Fälle der Aberkennung subjektiv-öffentlicher Rechte als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich erachtet werden (Hinweis B 15.4.1999, AW 99/09/0010), könnte dennoch der zulässige Inhalt der Provisorialmaßnahme nicht in positiver Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehen (Hinweis B 25.6.1979, 1352/79, VwSlg 9889 A/1979). Es wäre daher Sache des ASt gewesen, in seinem Antrag konkret solche ihm drohende Nachteile darzulegen, die durch andere als in Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehenden Provisorialmaßnahmen abgewendet werden können und derart einem Aufschub iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.