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{'item': '99/09/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2002 Geschäftszahl99/09/0094 RechtssatzDer Ansicht, ein näher bezeichneter türkischer Staatsangehöriger habe über ein "Aufenthaltsrecht nach Assoziations- und/oder Gemeinschaftsrecht in Österreich verfügt", ist zu erwidern, dass die Bezirkshauptmannschaft schon kurze Zeit nach seiner Wiederbeschäftigung (ab

  1. Jänner 1994) mit Bescheid vom
  2. Februar 1994 seinen Sichtvermerk für ungültig erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der türkische Staatsangehörige allerdings eine Beschäftigungszeit in der Dauer eines Jahres nach dem ersten Gedankenstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 noch nicht zurückgelegt und konnte sich demnach noch nicht auf derart erlangte Rechte berufen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  3. Mai 1997 in der Rechtssache C- 386/95, S. Eker gegen Land Baden-Württemberg). Dem ab
  4. Jänner 1995 der Europäischen Union angehörenden Mitgliedsstaat Österreich war es daher nicht verwehrt, die von der belangten Behörde festgestellten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, nämlich am
  5. Februar 1994 den erteilten Sichtvermerk des türkischen Staatsangehörigen für ungültig zu erklären und über diesen am
  6. Februar 1995 ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (vgl. auch die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  7. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Kasim Ertanir gegen Land Hessen, Randnr. 23 und 30, und vom
  8. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli gegen Stadt Nürnberg, Randnr. 29 und 30).Der Ansicht, ein näher bezeichneter türkischer Staatsangehöriger habe über ein "Aufenthaltsrecht nach Assoziations- und/oder Gemeinschaftsrecht in Österreich verfügt", ist zu erwidern, dass die Bezirkshauptmannschaft schon kurze Zeit nach seiner Wiederbeschäftigung (ab
  9. Jänner 1994) mit Bescheid vom
  10. Februar 1994 seinen Sichtvermerk für ungültig erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der türkische Staatsangehörige allerdings eine Beschäftigungszeit in der Dauer eines Jahres nach dem ersten Gedankenstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 noch nicht zurückgelegt und konnte sich demnach noch nicht auf derart erlangte Rechte berufen vergleiche das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  11. Mai 1997 in der Rechtssache C- 386/95, S. Eker gegen Land Baden-Württemberg). Dem ab
  12. Jänner 1995 der Europäischen Union angehörenden Mitgliedsstaat Österreich war es daher nicht verwehrt, die von der belangten Behörde festgestellten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, nämlich am
  13. Februar 1994 den erteilten Sichtvermerk des türkischen Staatsangehörigen für ungültig zu erklären und über diesen am
  14. Februar 1995 ein Aufenthaltsverbot zu erlassen vergleiche auch die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  15. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Kasim Ertanir gegen Land Hessen, Randnr. 23 und 30, und vom
  16. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli gegen Stadt Nürnberg, Randnr. 29 und 30).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.