RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2002 Geschäftszahl99/09/0128 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde iSd Art. 7 ARB Nr. 1/80 die Genehmigung erteilt, zu seinem gemäß Art. 6 Abs. 1 leg. cit. berechtigten Vater nach Österreich zu ziehen; auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ordnungsgemäßheit seines Wohnsitzes iSd Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides steht nicht in Frage. Dem Beschwerdeführer wäre daher ein Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG auszustellen, wenn er zunächst während des in Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren tatsächlich in Wohngemeinschaft mit seinem Vater in Österreich gelebt und - auf Grund der dadurch nach der angeführten Vorschrift erworbenen Berechtigung - weiters einen ordnungsgemäßen Wohnsitz von mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet aufzuweisen hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach seiner Einreise in Österreich nur etwa zweieinhalb Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt, anschließend daran wohnte er zwar in derselben Gemeinde wie sein Vater, jedoch an einer anderen Adresse. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum bereits mehr als 18 Jahre alt war, waren nähere Erhebungen von Amts wegen dahingehend entbehrlich, ob einerseits dennoch angesichts eines tatsächlich geführten gemeinsamen Haushaltes oder einem solchen gleich zu setzender familiärer Kontakte von einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt auszugehen gewesen wäre. Dass aber objektive Gegebenheiten es rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater während der Mindestfrist von drei Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt.Dem Beschwerdeführer wurde iSd Artikel 7, ARB Nr. 1/80 die Genehmigung erteilt, zu seinem gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg. cit. berechtigten Vater nach Österreich zu ziehen; auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ordnungsgemäßheit seines Wohnsitzes iSd Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides steht nicht in Frage. Dem Beschwerdeführer wäre daher ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG auszustellen, wenn er zunächst während des in Artikel 7, Satz 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren tatsächlich in Wohngemeinschaft mit seinem Vater in Österreich gelebt und - auf Grund der dadurch nach der angeführten Vorschrift erworbenen Berechtigung - weiters einen ordnungsgemäßen Wohnsitz von mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet aufzuweisen hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach seiner Einreise in Österreich nur etwa zweieinhalb Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt, anschließend daran wohnte er zwar in derselben Gemeinde wie sein Vater, jedoch an einer anderen Adresse. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum bereits mehr als 18 Jahre alt war, waren nähere Erhebungen von Amts wegen dahingehend entbehrlich, ob einerseits dennoch angesichts eines tatsächlich geführten gemeinsamen Haushaltes oder einem solchen gleich zu setzender familiärer Kontakte von einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt auszugehen gewesen wäre. Dass aber objektive Gegebenheiten es rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater während der Mindestfrist von drei Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.