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RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl99/09/0133 RechtssatzIm Fall eines nach § 164 Abs. 3 StGB wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilten Exekutivbeamten hat die Disziplinaroberkommission die Entlassung dieses Beamten im Wesentlichen damit begründet, dass er durch die von ihm begangenen Taten Rechtsgüter verletzt habe, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei und hierbei überdies ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt habe. Bei dieser Beurteilung hat die Disziplinaroberkommission - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch des gegen den Beamten ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien - das vom Beamten begangene Fehlverhalten im Ergebnis zu Recht in Bezug auf seine dienstlichen Aufgaben als eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gewertet. Im Beschwerdefall kann eine den Beamten entschuldigende oder einem Rechtfertigungsgrund nahe kommende "Aussetzung" seines moralischen Wertekatalogs im Sinne einer "Kurzschlusshandlung" nicht mehr angenommen werden, da wohl allenfalls der bedenkliche Ankauf, nicht aber die am folgenden Tag versuchte Einlösung der Warengutscheine in einem derartigen Ausnahmezustand hätte erfolgen können. Da eine über zwei Tage fortgesetzte Tathandlung an sich schon begrifflich das Vorliegen einer "Kurzschlusshandlung" ausschließt, und angesichts der Verwerflichkeit und der trotz der privaten Stresssituation gegebenen Vorwerfbarkeit der dem Beamten zur Last gelegten Handlungen durfte die Disziplinaroberkommission im Ergebnis anhand einer an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen orientierten Beurteilung der Schwere seines Fehlverhaltens, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, die Entlassung des Beamten aussprechen, weil dieser durch die Begehung gerade von solchen Straftaten, deren Verhinderung und Verfolgung seine Aufgabe als Exekutivbeamter gewesen ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zerstört hatte.Im Fall eines nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilten Exekutivbeamten hat die Disziplinaroberkommission die Entlassung dieses Beamten im Wesentlichen damit begründet, dass er durch die von ihm begangenen Taten Rechtsgüter verletzt habe, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei und hierbei überdies ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt habe. Bei dieser Beurteilung hat die Disziplinaroberkommission - in Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an den Spruch des gegen den Beamten ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien - das vom Beamten begangene Fehlverhalten im Ergebnis zu Recht in Bezug auf seine dienstlichen Aufgaben als eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 gewertet. Im Beschwerdefall kann eine den Beamten entschuldigende oder einem Rechtfertigungsgrund nahe kommende "Aussetzung" seines moralischen Wertekatalogs im Sinne einer "Kurzschlusshandlung" nicht mehr angenommen werden, da wohl allenfalls der bedenkliche Ankauf, nicht aber die am folgenden Tag versuchte Einlösung der Warengutscheine in einem derartigen Ausnahmezustand hätte erfolgen können. Da eine über zwei Tage fortgesetzte Tathandlung an sich schon begrifflich das Vorliegen einer "Kurzschlusshandlung" ausschließt, und angesichts der Verwerflichkeit und der trotz der privaten Stresssituation gegebenen Vorwerfbarkeit der dem Beamten zur Last gelegten Handlungen durfte die Disziplinaroberkommission im Ergebnis anhand einer an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen orientierten Beurteilung der Schwere seines Fehlverhaltens, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, die Entlassung des Beamten aussprechen, weil dieser durch die Begehung gerade von solchen Straftaten, deren Verhinderung und Verfolgung seine Aufgabe als Exekutivbeamter gewesen ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zerstört hatte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.