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{'item': '99/09/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2002 Geschäftszahl99/09/0163 RechtssatzDer angefochtene Bescheid betrifft eine Übertretung des AuslBG. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Ausländerin ordnungsgemäß als Zeugin geladen, diese ist aber nicht erschienen. In Ermangelung eines Abkommens mit der Ukraine war die Ausländerin auch nicht zum Erscheinen vor der belangten Behörde verpflichtet und konnte dazu nicht verhalten werden, weshalb die Unterlassung ihrer Vernehmung und der Einräumung der Möglichkeit für den Beschwerdeführer, an sie in einer Verhandlung Fragen zu stellen, der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Hinweis E vom

  1. September 2001, Zl. 99/09/0247). Dasselbe trifft auch für die Heranziehung ihres ausführlichen, von der Ukraine an die "Polizei Zwettl" gerichteten Schreibens zu, in dem sie sich über die Behandlung durch den Beschwerdeführer beschwert hat, und welches das gegenständliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer auslöste. Dieses stellt zwar keine Niederschrift einer behördlichen Vernehmung i.S.d. § 51g Abs. 3 VStG dar, doch war der belangten Behörde seine Verwendung als sonstiges Beweismittel gemäß § 51g Abs. 4 VStG gestattet, nachdem es dem Beschwerdeführer vorgehalten worden war und er dazu Stellung genommen hat. Auch im vorliegenden Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gilt gemäß § 24 VStG § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Der angefochtene Bescheid betrifft eine Übertretung des AuslBG. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Ausländerin ordnungsgemäß als Zeugin geladen, diese ist aber nicht erschienen. In Ermangelung eines Abkommens mit der Ukraine war die Ausländerin auch nicht zum Erscheinen vor der belangten Behörde verpflichtet und konnte dazu nicht verhalten werden, weshalb die Unterlassung ihrer Vernehmung und der Einräumung der Möglichkeit für den Beschwerdeführer, an sie in einer Verhandlung Fragen zu stellen, der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Hinweis E vom
  2. September 2001, Zl. 99/09/0247). Dasselbe trifft auch für die Heranziehung ihres ausführlichen, von der Ukraine an die "Polizei Zwettl" gerichteten Schreibens zu, in dem sie sich über die Behandlung durch den Beschwerdeführer beschwert hat, und welches das gegenständliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer auslöste. Dieses stellt zwar keine Niederschrift einer behördlichen Vernehmung i.S.d. Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG dar, doch war der belangten Behörde seine Verwendung als sonstiges Beweismittel gemäß Paragraph 51 g, Absatz 4, VStG gestattet, nachdem es dem Beschwerdeführer vorgehalten worden war und er dazu Stellung genommen hat. Auch im vorliegenden Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gilt gemäß Paragraph 24, VStG Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.