← Österreich

{'item': '99/09/0202'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2001 Geschäftszahl99/09/0202 RechtssatzDas Vorliegen eines Verschuldens im Falle des Zuwiderhandelns gegen eine Dienstpflicht kann grundsätzlich dann verneint werden, wenn ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist z.B. auf Übermüdung oder auch Überforderung infolge langandauernder schwerer Belastung bei einer (gefahrengeneigten) Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall in ausreichendem Maße dargetan, dass er wegen Überforderung nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm erwartete (umsichtige) Verhalten an den Tag zu legen, bzw. dass ein rechtmäßiges Verhalten in diesem Sinne für ihn in dieser Situation nicht zumutbar gewesen ist. Es kann auch nicht erkannt werden, wie anders als der Beschwerdeführer sich ein pflichtgetreuer, aber überlasteter Beamter verhalten hätte, als diesen Umstand seiner Dienstbehörde zu melden. In Anbetracht der auch seinen Vorgesetzten mitgeteilten Besorgnis des Beschwerdeführers, den Anforderungen nicht im erforderlichen Umfange gerecht werden zu können, wäre es vielmehr Aufgabe der Dienstbehörde gewesen, entsprechend der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers dem Beamten gegenüber, durch eine dienstrechtliche Maßnahme mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb und die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Beamten zu reagieren. Hier: Von der Verhängung eines Schuldspruches gegen den Beschwerdeführer wegen Vorliegens der im § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 genannten Umstände wäre abzusehen und der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen.Das Vorliegen eines Verschuldens im Falle des Zuwiderhandelns gegen eine Dienstpflicht kann grundsätzlich dann verneint werden, wenn ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist z.B. auf Übermüdung oder auch Überforderung infolge langandauernder schwerer Belastung bei einer (gefahrengeneigten) Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall in ausreichendem Maße dargetan, dass er wegen Überforderung nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm erwartete (umsichtige) Verhalten an den Tag zu legen, bzw. dass ein rechtmäßiges Verhalten in diesem Sinne für ihn in dieser Situation nicht zumutbar gewesen ist. Es kann auch nicht erkannt werden, wie anders als der Beschwerdeführer sich ein pflichtgetreuer, aber überlasteter Beamter verhalten hätte, als diesen Umstand seiner Dienstbehörde zu melden. In Anbetracht der auch seinen Vorgesetzten mitgeteilten Besorgnis des Beschwerdeführers, den Anforderungen nicht im erforderlichen Umfange gerecht werden zu können, wäre es vielmehr Aufgabe der Dienstbehörde gewesen, entsprechend der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers dem Beamten gegenüber, durch eine dienstrechtliche Maßnahme mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb und die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Beamten zu reagieren. Hier: Von der Verhängung eines Schuldspruches gegen den Beschwerdeführer wegen Vorliegens der im Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 genannten Umstände wäre abzusehen und der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.