RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2002 Geschäftszahl99/09/0212 RechtssatzDer Beschuldigte hat in seinem Rechtsmittel auch den Sachverhalt bestritten bzw. auch gerügt, dass wesentliche Tatsachenfeststellungen (auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) gar nicht getroffen wurden oder der Klärung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. § 125a BDG 1979). Lediglich im Umfang zweier Anschuldigungspunkte hat der Beschuldigte den Schuldspruch nicht bekämpft, im Übrigen den Sachverhalt sehr wohl bestritten. Die vom festgestellten Sachverhalt ganz oder teilweise abweichenden (bzw. die erstinstanzliche Tatsachengrundlage in Zweifel ziehenden) Berufungsausführungen hat die Disziplinaroberkommission - ohne sich allerdings von den dafür begründend herangezogenen Aussagen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen - mit eigenständiger Beurteilung etwa als "Schutzbehauptung", "glaubwürdig" oder "unglaubwürdig" gewürdigt. Diese Beweiswürdigung (der Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens) ohne die Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 126 Abs. 1 BDG 1979). Es ist daher rechtswidrig - ohne dass auf die im Rahmen dieser Beweiswürdigung angestellten Erwägungen eingegangen zu werden braucht -, wenn die Disziplinaroberkommission bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Beschuldigten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den von der Disziplinarkommission erster Instanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde legt und darauf aufbauend das Rechtsmittel des Beschuldigten als unbegründet abweist (Hinweis E
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