RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2002 Geschäftszahl99/09/0257 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag als Beschäftigungsort "Wien" angegeben. Der Sitz der Beschwerdeführerin ist in Wien. Ob der in Aussicht genommene Beschäftigungsort der beantragten ausländischen Arbeitskraft ausschließlich oder teilweise im Bundesland Tirol liegt, steht nicht fest. Sollte sich ergeben, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft über das in § 6 Abs. 2 AuslBG hinausgehende Ausmaß in mehreren Bundesländern von der Beschwerdeführerin beschäftigt werden soll, dann wäre dies - nach entsprechender Antragsmodifikation durch die Beschwerdeführerin - bei der Festlegung des Geltungsbereiches einer allenfalls zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 AuslBG, wonach der Geltungsbereich unter anderem auch mehrere Bundesländer umfassen kann). Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 37 AVG den Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung mit der Beschwerdeführerin abklären müssen. Indem die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als "unzulässig" zurückwies, hat sie die Rechtslage jedenfalls insoweit verkannt, als vorliegend entweder eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen oder mit der Beschwerdeführerin der Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung zu klären oder im Falle der tatsächlichen örtlichen Unzuständigkeit (wegen ausschließlicher Beschäftigung in Tirol) gemäß § 6 Abs. 1 AVG das Rechtsmittel an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen wäre (Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996).Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag als Beschäftigungsort "Wien" angegeben. Der Sitz der Beschwerdeführerin ist in Wien. Ob der in Aussicht genommene Beschäftigungsort der beantragten ausländischen Arbeitskraft ausschließlich oder teilweise im Bundesland Tirol liegt, steht nicht fest. Sollte sich ergeben, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft über das in Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG hinausgehende Ausmaß in mehreren Bundesländern von der Beschwerdeführerin beschäftigt werden soll, dann wäre dies - nach entsprechender Antragsmodifikation durch die Beschwerdeführerin - bei der Festlegung des Geltungsbereiches einer allenfalls zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG, wonach der Geltungsbereich unter anderem auch mehrere Bundesländer umfassen kann). Die belangte Behörde hätte daher gemäß Paragraph 37, AVG den Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung mit der Beschwerdeführerin abklären müssen. Indem die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als "unzulässig" zurückwies, hat sie die Rechtslage jedenfalls insoweit verkannt, als vorliegend entweder eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen oder mit der Beschwerdeführerin der Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung zu klären oder im Falle der tatsächlichen örtlichen Unzuständigkeit (wegen ausschließlicher Beschäftigung in Tirol) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG das Rechtsmittel an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen wäre (Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996).
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