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{'item': '99/09/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2001 Geschäftszahl99/09/0266 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig erkannt. Aus den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die gesamte Tatfrage bestritten blieb, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG als auch hinsichtlich eines Verschuldens im Sinne des § 5 VStG. Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf den in § 51i VStG verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst zu prüfen gehabt, ob bzw. inwieweit diesen Aussagen in Rücksicht auf die Gesamtumstände Glaubwürdigkeit zukam. Eine persönliche Einvernahme durch die belangte Behörde wäre jedoch umso dringender geboten gewesen, als sie ja die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Angaben des betroffenen Ausländers sowie der Zeugen vor der Behörde erster Instanz als unglaubwürdig erachtet. Die belangte Behörde hätte nur im Falle des in einer mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks darüber befinden dürfen, welchen Angaben sie Glauben schenkt und welchen nicht. Auch durfte sie sich nicht darauf beschränken, eine vor der Erstbehörde abgelegte Aussage als umfassend anzusehen und rechtlich zu beurteilen (Hinweis E

  1. 1997, 95/09/0207, E
  2. 1996, 95/04/0193).Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG für schuldig erkannt. Aus den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die gesamte Tatfrage bestritten blieb, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG als auch hinsichtlich eines Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, VStG. Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf den in Paragraph 51 i, VStG verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst zu prüfen gehabt, ob bzw. inwieweit diesen Aussagen in Rücksicht auf die Gesamtumstände Glaubwürdigkeit zukam. Eine persönliche Einvernahme durch die belangte Behörde wäre jedoch umso dringender geboten gewesen, als sie ja die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Angaben des betroffenen Ausländers sowie der Zeugen vor der Behörde erster Instanz als unglaubwürdig erachtet. Die belangte Behörde hätte nur im Falle des in einer mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks darüber befinden dürfen, welchen Angaben sie Glauben schenkt und welchen nicht. Auch durfte sie sich nicht darauf beschränken, eine vor der Erstbehörde abgelegte Aussage als umfassend anzusehen und rechtlich zu beurteilen (Hinweis E
  3. 1997, 95/09/0207, E
  4. 1996, 95/04/0193). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2001:1999090266.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.