RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2001 Geschäftszahl99/10/0020 RechtssatzEs ist zutreffend, dass der Gegenstand des angefochtenen Bescheides, mit dem das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 WeinG 1985 von der belangten Behörde entzogen wurde, fehlerhaft bezeichnet wurde und auch im Spruch des angefochtenen Bescheides eine fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten der Erteilung der Prüfnummer aufscheint. Es trifft zu, dass der Bescheid über die Erteilung der Prüfnummer nicht an H.O., sondern an die H.O. Gesellschaft m.b.H. gerichtet war. Die Anführung des H.O. im Gegenstand des Bescheides bzw. der "Firma H.O." (ohne Gesellschaftszusatz) war daher verfehlt. Dieser Fehler führt aber nicht zu einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sowohl im Gegenstand als auch im Spruch im Hinblick auf die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Prüfnummer erteilt wurde, nach erlassender Behörde, Datum und Geschäftszahl sowie der Anführung der wesentlichen Bezeichnungsmerkmale für den Wein, dem die Prüfnummer erteilt wurde, der Gegenstand der Entziehung der Prüfnummer (im Bescheid als "Abänderung" und Abweisung des Antrages bezeichnet) eindeutig identifizierbar war. Ebenso ist der Bescheidadressat - der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der H.O. Gesellschaft m.b.H. - eindeutig und fehlerfrei bezeichnet. Bei der Anführung des H. O. bzw. der "Firma H. O." an Stelle der H.O. Gesellschaft m.b.H. in der Bezeichnung des Gegenstandes und im Spruch des angefochtenen Bescheides handelte es sich somit um einen offenkundigen, den Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändernden Fehler, der einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich gewesen wäre.Es ist zutreffend, dass der Gegenstand des angefochtenen Bescheides, mit dem das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß Paragraph 31, WeinG 1985 von der belangten Behörde entzogen wurde, fehlerhaft bezeichnet wurde und auch im Spruch des angefochtenen Bescheides eine fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten der Erteilung der Prüfnummer aufscheint. Es trifft zu, dass der Bescheid über die Erteilung der Prüfnummer nicht an H.O., sondern an die H.O. Gesellschaft m.b.H. gerichtet war. Die Anführung des H.O. im Gegenstand des Bescheides bzw. der "Firma H.O." (ohne Gesellschaftszusatz) war daher verfehlt. Dieser Fehler führt aber nicht zu einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sowohl im Gegenstand als auch im Spruch im Hinblick auf die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Prüfnummer erteilt wurde, nach erlassender Behörde, Datum und Geschäftszahl sowie der Anführung der wesentlichen Bezeichnungsmerkmale für den Wein, dem die Prüfnummer erteilt wurde, der Gegenstand der Entziehung der Prüfnummer (im Bescheid als "Abänderung" und Abweisung des Antrages bezeichnet) eindeutig identifizierbar war. Ebenso ist der Bescheidadressat - der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der H.O. Gesellschaft m.b.H. - eindeutig und fehlerfrei bezeichnet. Bei der Anführung des H. O. bzw. der "Firma H. O." an Stelle der H.O. Gesellschaft m.b.H. in der Bezeichnung des Gegenstandes und im Spruch des angefochtenen Bescheides handelte es sich somit um einen offenkundigen, den Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändernden Fehler, der einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich gewesen wäre.
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