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{'item': '99/10/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2001 Geschäftszahl99/10/0064 Rechtssatz1. Stehen die Art. 28 und 30 EG, die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Ang

Art. 6Abs.

3, sowie die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über irreführende Werbung (im Folgenden: RL 84/450),

Art. 4

und 7, der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, wonach es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung "klinisch getestet" bzw. "dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn beim Verbraucher mangels Angaben über Gegenstand und Ergebnis des Gutachtens unrichtige Vorstellungen über Beschaffenheit und Wirkungsweise des kosmetischen Mittels hervorgerufen werden können?

  1. Stehen die Artikel 28 und 30 EG, die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom
  2. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in ihrer durch die Richtlinien 88/667/EWG des Rates vom
  3. Dezember 1988 und die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom
  4. Juni 1993 geänderten Fassung (im Folgenden: RL 76/768),

Artikel 6, Absatz 3,, sowie die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.

September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über irreführende Werbung (im Folgenden: RL 84/450),

Artikel 4

und 7, der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, wonach es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung "klinisch getestet" bzw. "dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn beim Verbraucher mangels Angaben über Gegenstand und Ergebnis des Gutachtens unrichtige Vorstellungen über Beschaffenheit und Wirkungsweise des kosmetischen Mittels hervorgerufen werden können? 2. Stehen die Art. 28 und 30 EG, die RL 76/768,

Art. 6Abs.

3, und die RL 84/450,

Art. 4

und 7, der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die die Verwendung von Angaben im Sinne von Frage 1 nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt? 2. Stehen die Artikel 28 und 30 EG, die RL 76/768,

Artikel 6

, Absatz 3,, und die RL 84/450,

Artikel 4

und 7, der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die die Verwendung von Angaben im Sinne von Frage 1 nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2001/0005

  1. Oktober 2002 * EuGH-Zahl: C-99/01 * Führender Vorabentscheidungsantrag: 99/10/0260 B
  2. Dezember 2000 siehe EuGH C-16/01; * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG: 2001/10/0065 B
  3. Juni 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0099
  4. Oktober 2002 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2002/10/0182 E
  5. Dezember 2002 2002/10/0183 E
  6. Dezember 2002 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): EU 2001/0006 2000/10/0104

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.