RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2000 Geschäftszahl99/10/0099 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bau (einer baulichen Anlage) eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in Verbindung gebracht und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (Hinweis E vom 17.Oktober 1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978, E vom 21.Februar 1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, und E vom 23.Februar 1982, 81/05/0148, 0149, VwSlg 10662 A/1982). Diese Ausprägung des Begriffes BAU liegt auch dem § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 zugrunde (Hinweis E vom 23.Februar 1982, 81/05/0148, 0149, VwSlg 10662 A/1982). Gegenstand des naturschutzbehördlichen Auftrages sind im Beschwerdefall (Drainage) Gräben. Es mag zwar sein, dass zur ordnungsgemäßen Herstellung solcher Gräben bestimmte Kenntnisse erforderlich sind; dass es sich dabei aber um bautechnische Kenntnisse handeln muss, ist ohne eine auf eine Beurteilung durch einen Bausachverständigen gestützte Begründung (Hinweis E vom 19.November 1998, 98/06/0109), welche der angefochtene Bescheid aber nicht enthält, nicht zu ersehen. Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, bei den in Rede stehenden Gräben handle es sich um eine Baulichkeit, offenbar darauf, dass § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 in der beispielsweisen Aufzählung der sonstigen baulichen Anlagen Kanalstränge, Brunnen, Schächte und Senkgruben erwähnt. Daraus ist aber für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, bestehen doch diese beispielsweise angeführten sonstigen baulichen Anlagen nicht in einem bloßen Erdaushub, sondern sind mit Bauarbeiten verbunden, zu deren werkgerechter Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bau (einer baulichen Anlage) eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in Verbindung gebracht und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (Hinweis E vom 17.Oktober 1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978, E vom 21.Februar 1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, und E vom 23.Februar 1982, 81/05/0148, 0149, VwSlg 10662 A/1982). Diese Ausprägung des Begriffes BAU liegt auch dem Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1976 zugrunde (Hinweis E vom 23.Februar 1982, 81/05/0148, 0149, VwSlg 10662 A/1982). Gegenstand des naturschutzbehördlichen Auftrages sind im Beschwerdefall (Drainage) Gräben. Es mag zwar sein, dass zur ordnungsgemäßen Herstellung solcher Gräben bestimmte Kenntnisse erforderlich sind; dass es sich dabei aber um bautechnische Kenntnisse handeln muss, ist ohne eine auf eine Beurteilung durch einen Bausachverständigen gestützte Begründung (Hinweis E vom 19.November 1998, 98/06/0109), welche der angefochtene Bescheid aber nicht enthält, nicht zu ersehen. Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, bei den in Rede stehenden Gräben handle es sich um eine Baulichkeit, offenbar darauf, dass Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1976 in der beispielsweisen Aufzählung der sonstigen baulichen Anlagen Kanalstränge, Brunnen, Schächte und Senkgruben erwähnt. Daraus ist aber für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, bestehen doch diese beispielsweise angeführten sonstigen baulichen Anlagen nicht in einem bloßen Erdaushub, sondern sind mit Bauarbeiten verbunden, zu deren werkgerechter Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.