← Österreich

{'item': '99/10/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2001 Geschäftszahl99/10/0130 RechtssatzAls Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach § 66a Abs 1 ForstG 1975 hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muss im Hinblick darauf, dass das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung "unverhältnismäßiger Kosten" erlauben, dem Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall vom "Fehlen" bzw der "Unzulänglichkeit" einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG 1975, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach Paragraph 66 a, Absatz eins, ForstG 1975 hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muss im Hinblick darauf, dass das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung "unverhältnismäßiger Kosten" erlauben, dem Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall vom "Fehlen" bzw der "Unzulänglichkeit" einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des Paragraph 66 a, ForstG 1975, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.