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{'item': '99/10/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2001 Geschäftszahl99/10/0142 RechtssatzDie Verweisung des § 1 Abs 3 BerufsreifeprüfungG 1997 auf § 42 SchUG 1986 hebt lediglich den Charakter der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung hervor; damit soll "die Stellung der Berufsreifeprüfung im Rahmen des Schulwesens dokumentiert" werden (vgl ErlRV 752 BlgNR XX. GP). Der Regelungsgehalt der Vorschrift geht dahin, dass für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurkundung dieser Prüfung (sowie die weiteren von § 42 SchUG 1986 umfassten Bereiche) die Regelungen des § 42 SchUG 1986 und der im Grunde dieser Vorschrift erlassenen Verordnungen anzuwenden sind, soweit das BerufsreifeprüfungG 1997 keine abweichenden Anordnungen enthält. Dass sich die Verweisung - über ihren Wortlaut hinaus - auf den gesamten Inhalt des SchUG 1986 (und nicht nur den verwiesenen § 42) beziehe, ist schon deshalb auszuschließen, weil die Regelungen des SchUG 1986 im Allgemeinen die Rechtsverhältnisse der in (nach Schulstufen organisierten) Schulen aufgenommenen Schüler betreffen; nur ausnahmsweise - etwa in seinem § 42 - enthält das SchUG 1986 Regelungen von Rechtsverhältnissen, die nicht an einen aktuellen oder vorhergegangenen Schulbesuch anknüpfen. Die Vorschriften des SchUG 1986 über die Nostrifikation (§ 75) sind im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung somit nicht schon deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 1 Abs 3 BerufsreifeprüfungG 1997 sich auf das SchUG 1986 seinem gesamten Inhalt nach bezöge.Die Verweisung des Paragraph eins, Absatz 3, BerufsreifeprüfungG 1997 auf Paragraph 42, SchUG 1986 hebt lediglich den Charakter der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung hervor; damit soll "die Stellung der Berufsreifeprüfung im Rahmen des Schulwesens dokumentiert" werden vergleiche ErlRV 752 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Der Regelungsgehalt der Vorschrift geht dahin, dass für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurkundung dieser Prüfung (sowie die weiteren von Paragraph 42, SchUG 1986 umfassten Bereiche) die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 und der im Grunde dieser Vorschrift erlassenen Verordnungen anzuwenden sind, soweit das BerufsreifeprüfungG 1997 keine abweichenden Anordnungen enthält. Dass sich die Verweisung - über ihren Wortlaut hinaus - auf den gesamten Inhalt des SchUG 1986 (und nicht nur den verwiesenen Paragraph 42,) beziehe, ist schon deshalb auszuschließen, weil die Regelungen des SchUG 1986 im Allgemeinen die Rechtsverhältnisse der in (nach Schulstufen organisierten) Schulen aufgenommenen Schüler betreffen; nur ausnahmsweise - etwa in seinem Paragraph 42, - enthält das SchUG 1986 Regelungen von Rechtsverhältnissen, die nicht an einen aktuellen oder vorhergegangenen Schulbesuch anknüpfen. Die Vorschriften des SchUG 1986 über die Nostrifikation (Paragraph 75,) sind im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung somit nicht schon deshalb anwendbar, weil der Verweis in Paragraph eins, Absatz 3, BerufsreifeprüfungG 1997 sich auf das SchUG 1986 seinem gesamten Inhalt nach bezöge.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.