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{'item': '99/10/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2001 Geschäftszahl99/10/0142 RechtssatzBei der Berufsreifeprüfung handelt es sich um ein eigens (im BerufsreifeprüfungG 1997, in § 42

§ 1Abs 1 Berufsreifeprüfung

G 1997). Von der Reifeprüfung im Sinne der § 34 ff SchUG 1986 unterscheidet sich die Berufsreifeprüfung somit weder in den mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung erworbenen Berechtigungen (

§ 1Abs 1 und 2 Berufsreifeprüfung

G 1997) noch in den inhaltlichen Anforderungen im Rahmen der Teilprüfungen (

§ 3Abs 1 Z 1 bis 3 Berufsreifeprüfung

G 1997, wonach sich die Prüfungsanforderungen nach den "Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule" zu richten haben), sondern lediglich im Absehen vom Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule als Zulassungsvoraussetzung und im Prüfungsverfahren (der "Form" der Prüfung, die im Fall der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung durchzuführen ist). Gegenstand der im Nostrifikationsverfahren nach § 75 SchUG 1986 durchzuführenden Bewertung sind aber nicht die Form der entsprechenden (österreichischen) Prüfung oder die Voraussetzungen der Zulassung zu dieser Prüfung nach österreichischem Recht, sondern - bezogen auf die "Bildungshöhe" (

§ 75Abs 5 Sch

UG 1986) - die "Anforderungen", deren Erfüllung im Hinblick auf die Bedingungen für die Erlangung des ausländischen Zeugnisses, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird, Voraussetzung der Nostrifikation ist (

§ 75Abs 3 Sch

UG 1986).Bei der Berufsreifeprüfung handelt es sich um ein eigens (im BerufsreifeprüfungG 1997, in Paragraph 42, SchUG 1986 sowie den auf der letztgenannten Vorschrift beruhenden Verordnungen) geregeltes Verfahren, in dem - ohne vorangehenden Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule - jene Berechtigungen erworben werden können, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbunden sind vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BerufsreifeprüfungG 1997). Von der Reifeprüfung im Sinne der Paragraph 34, ff SchUG 1986 unterscheidet sich die Berufsreifeprüfung somit weder in den mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung erworbenen Berechtigungen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 BerufsreifeprüfungG 1997) noch in den inhaltlichen Anforderungen im Rahmen der Teilprüfungen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BerufsreifeprüfungG 1997, wonach sich die Prüfungsanforderungen nach den "Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule" zu richten haben), sondern lediglich im Absehen vom Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule als Zulassungsvoraussetzung und im Prüfungsverfahren (der "Form" der Prüfung, die im Fall der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung durchzuführen ist). Gegenstand der im Nostrifikationsverfahren nach Paragraph 75, SchUG 1986 durchzuführenden Bewertung sind aber nicht die Form der entsprechenden (österreichischen) Prüfung oder die Voraussetzungen der Zulassung zu dieser Prüfung nach österreichischem Recht, sondern - bezogen auf die "Bildungshöhe" vergleiche Paragraph 75, Absatz 5, SchUG 1986) - die "Anforderungen", deren Erfüllung im Hinblick auf die Bedingungen für die Erlangung des ausländischen Zeugnisses, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird, Voraussetzung der Nostrifikation ist vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, SchUG 1986).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.