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{'item': '99/10/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2001 Geschäftszahl99/10/0142 RechtssatzIn Auslegung der Regelungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat der EuGH - im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufe - den Grundsatz entwickelt, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl insbesondere Urteile vom

  1. Mai 1991, C-340/89, Vlassopoulou, Slg 1991, I-2357, Rn 16, vom
  2. Mai 1992, C-104/91, Borrell ua, Slg 1992, I-3003, Rn 11, und vom
  3. Februar 1996, C - 164/94, Aranitis, Slg 1996, I - 0135). Das gleiche gilt für berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nicht kraft rechtlicher Regelung den Besitz eines Diploms voraussetzt. Unter solchen Umständen haben die für die Einstufung von arbeitsuchenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zuständigen Behörden des Aufnahmestaats bei dieser Einstufung, die sich auf die Möglichkeit für diese Personen auswirkt, im Aufnahmestaat Arbeit zu finden, die Diplome, Kenntnisse, Fähigkeiten und sonstigen Befähigungsnachweise zu berücksichtigen, die der Betroffene zum Zweck der Ausübung eines Berufes in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworben hat (vgl Urteil vom
  4. Februar 1996, C - 164/94, Aranitis, Slg 1996, I - 0135).In Auslegung der Regelungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat der EuGH - im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufe - den Grundsatz entwickelt, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen vergleiche insbesondere Urteile vom
  5. Mai 1991, C-340/89, Vlassopoulou, Slg 1991, I-2357, Rn 16, vom
  6. Mai 1992, C-104/91, Borrell ua, Slg 1992, I-3003, Rn 11, und vom
  7. Februar 1996, C - 164/94, Aranitis, Slg 1996, römisch eins - 0135). Das gleiche gilt für berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nicht kraft rechtlicher Regelung den Besitz eines Diploms voraussetzt. Unter solchen Umständen haben die für die Einstufung von arbeitsuchenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zuständigen Behörden des Aufnahmestaats bei dieser Einstufung, die sich auf die Möglichkeit für diese Personen auswirkt, im Aufnahmestaat Arbeit zu finden, die Diplome, Kenntnisse, Fähigkeiten und sonstigen Befähigungsnachweise zu berücksichtigen, die der Betroffene zum Zweck der Ausübung eines Berufes in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworben hat vergleiche Urteil vom
  8. Februar 1996, C - 164/94, Aranitis, Slg 1996, römisch eins - 0135).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.