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{'item': '99/10/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2001 Geschäftszahl99/10/0145 RechtssatzBei Bestehen einer Gewinnungsbewilligung nach § 238 BergG 1975 ist zwar die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Bergbaugebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, die naturschutzbehördliche Genehmigung wird damit aber nicht vorweggenommen. Daran ändert auch die Berücksichtigung von Planungen des Bundes im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs 7 OÖ ROG 1994 nichts. Die Gewichtung des öffentlichen (und - nach § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 - des privaten) Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. November 1993, Zl 92/10/0437, vom
  2. Mai 1995, Zl 91/10/0227, und vom
  3. März 1997, Zl 92/10/0398). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung gemäß § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 bleibt auch dann der Naturschutzbehörde vorbehalten, wenn der Antragsteller auf Grund eines gemäß den §§ 80 ff Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes zum obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt ist. Auch der Umstand, dass die zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans gegen die "anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplans" abzuwägen hat (vgl § 83 Abs 1 und 2 Mineralrohstoffgesetz), bedeutet nicht, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung vorwegnähme.Bei Bestehen einer Gewinnungsbewilligung nach Paragraph 238, BergG 1975 ist zwar die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Bergbaugebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen, die naturschutzbehördliche Genehmigung wird damit aber nicht vorweggenommen. Daran ändert auch die Berücksichtigung von Planungen des Bundes im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 18, Absatz 7, OÖ ROG 1994 nichts. Die Gewichtung des öffentlichen (und - nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 - des privaten) Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten vergleiche zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. November 1993, Zl 92/10/0437, vom
  5. Mai 1995, Zl 91/10/0227, und vom
  6. März 1997, Zl 92/10/0398). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 bleibt auch dann der Naturschutzbehörde vorbehalten, wenn der Antragsteller auf Grund eines gemäß den Paragraphen 80, ff Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes zum obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt ist. Auch der Umstand, dass die zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans gegen die "anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplans" abzuwägen hat vergleiche Paragraph 83, Absatz eins und 2 Mineralrohstoffgesetz), bedeutet nicht, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung vorwegnähme.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.