RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2002 Geschäftszahl99/10/0159 RechtssatzOb so genannten "potentiellen" FFH-Gebieten, dh solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL bzw ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedsstaat dem Verfahren nach Art. 4 FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre (vgl hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland,
- Aufl, 121 ff, FN 47 bis 71; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eingehend erläuternd Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507, sowie Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 54 ff), ist eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1995, 95/10/0108, ist insoweit keine abschließende Aussage zu entnehmen.Ob so genannten "potentiellen" FFH-Gebieten, dh solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Artikel 4, Absatz 5, FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, FFH-RL bzw ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedsstaat dem Verfahren nach Artikel 4, FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Artikel 6, Absatz 2 bis 4 FFH-RL oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre vergleiche hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland,
- Aufl, 121 ff, FN 47 bis 71; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eingehend erläuternd Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507, sowie Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 54 ff), ist eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1995, 95/10/0108, ist insoweit keine abschließende Aussage zu entnehmen.