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{'item': '99/10/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2001 Geschäftszahl99/10/0185 Rechtssatz§ 3 Abs. 2 Tir NatSchG 1997 brachte für den Begriff der "geschlossenen Ortschaft" im Verhältnis zur Definition im Tir NatSchG 1991 lediglich zwei Änderungen: zum einen die Einbeziehung von Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren anderen weitgehend unbebauten Grundstücken, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind, in den Begriff der "geschlossenen Ortschaft", zum anderen die Festlegung, dass nicht Gebäude jeglicher Art, sondern nur Wohn- und Betriebsgebäude eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bebauung darstellen. Eine vom Baueinstellungsverfahren abweichende Lösung der Frage der Lage des Parkplatzes innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft auf Grund der letztgenannten Gesetzesänderung kam im konkreten einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag betreffenden Verfahren schon ihrer Art nach nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Beschwerdefall der Tatbestand der "Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren anderen weitgehend unbebauten Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind", von Bedeutung wäre. Zum einen bildet der Parkplatz weder eine "Parkanlage" noch eine "Sportanlage" oder ein "vergleichbares anderes, weitgehend unbebautes Grundstück"; zum anderen gehören selbst solche Grundstücke nicht jedenfalls zur geschlossenen Ortschaft, sondern nur dann, wenn sie überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz Tir NatSchG 1997 umgeben sind (vgl das Erkenntnis vom

  1. September 1999, Zl 97/10/0150).Paragraph 3, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 brachte für den Begriff der "geschlossenen Ortschaft" im Verhältnis zur Definition im Tir NatSchG 1991 lediglich zwei Änderungen: zum einen die Einbeziehung von Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren anderen weitgehend unbebauten Grundstücken, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind, in den Begriff der "geschlossenen Ortschaft", zum anderen die Festlegung, dass nicht Gebäude jeglicher Art, sondern nur Wohn- und Betriebsgebäude eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bebauung darstellen. Eine vom Baueinstellungsverfahren abweichende Lösung der Frage der Lage des Parkplatzes innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft auf Grund der letztgenannten Gesetzesänderung kam im konkreten einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag betreffenden Verfahren schon ihrer Art nach nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Beschwerdefall der Tatbestand der "Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren anderen weitgehend unbebauten Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind", von Bedeutung wäre. Zum einen bildet der Parkplatz weder eine "Parkanlage" noch eine "Sportanlage" oder ein "vergleichbares anderes, weitgehend unbebautes Grundstück"; zum anderen gehören selbst solche Grundstücke nicht jedenfalls zur geschlossenen Ortschaft, sondern nur dann, wenn sie überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz Tir NatSchG 1997 umgeben sind vergleiche das Erkenntnis vom
  2. September 1999, Zl 97/10/0150).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.