← Österreich

{'item': '99/10/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2002 Geschäftszahl99/10/0203 RechtssatzBei der Anwendung der Bestimmungen des Slbg NatSchG ist gemäß § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 (bzw § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1999) grundsätzlich davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Der Gesetzgeber berücksichtigt aber auch den Fall, dass "besonders wichtige öffentliche Interessen" vorliegen, denen "im Einzelfall" der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebührt. Welchen Interessen "im Einzelfall" der Vorrang zukommt, kann nur entschieden werden, indem eine Abwägung zwischen den Naturschutzinteressen und den "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" durchgeführt wird, wobei das Ergebnis dieser Abwägung vom Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch die geplante Maßnahme einerseits und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme andererseits abhängt. Wenn § 3 Abs 3 leg cit daher von "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" spricht, so sind damit die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens gemeint. Genau zu bezeichnen und nachzuweisen (im Sinn des § 47 Abs 1 lit f Slbg NatSchG 1993 bzw des § 48 Abs 1 lit f Slbg NatSchG 1999) ist im vorliegenden Fall also nicht das öffentliche Interesse am Aufbau eines flächendeckenden Mobilfunknetzes schlechthin, sondern das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Antennentragmastenanlage an dem dafür vorgesehenen Standort (vgl zur Frage der Konkretisierung der öffentlichen Interessen durch das zu beurteilende Vorhaben die hg Erkenntnisse vom

  1. Mai 1983, Zl 83/10/0092, vom
  2. März 1984, Zl 81/10/0010, und vom
  3. September 1999, Zl 96/10/0106).Bei der Anwendung der Bestimmungen des Slbg NatSchG ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 (bzw Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999) grundsätzlich davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Der Gesetzgeber berücksichtigt aber auch den Fall, dass "besonders wichtige öffentliche Interessen" vorliegen, denen "im Einzelfall" der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebührt. Welchen Interessen "im Einzelfall" der Vorrang zukommt, kann nur entschieden werden, indem eine Abwägung zwischen den Naturschutzinteressen und den "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" durchgeführt wird, wobei das Ergebnis dieser Abwägung vom Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch die geplante Maßnahme einerseits und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme andererseits abhängt. Wenn Paragraph 3, Absatz 3, leg cit daher von "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" spricht, so sind damit die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens gemeint. Genau zu bezeichnen und nachzuweisen (im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Litera f, Slbg NatSchG 1993 bzw des Paragraph 48, Absatz eins, Litera f, Slbg NatSchG 1999) ist im vorliegenden Fall also nicht das öffentliche Interesse am Aufbau eines flächendeckenden Mobilfunknetzes schlechthin, sondern das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Antennentragmastenanlage an dem dafür vorgesehenen Standort vergleiche zur Frage der Konkretisierung der öffentlichen Interessen durch das zu beurteilende Vorhaben die hg Erkenntnisse vom
  4. Mai 1983, Zl 83/10/0092, vom
  5. März 1984, Zl 81/10/0010, und vom
  6. September 1999, Zl 96/10/0106).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.