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{'item': '99/10/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1999 Geschäftszahl99/10/0204 RechtssatzEine Anordnung, wonach "Flächen ..., die ausschließlich Zwecken des ... Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürfen", kann nur dahin verstanden werden, dass es der Naturschutzbehörde verwehrt ist, die Nutzung der durch den Planungsakt des Bundes für Eisenbahnzwecke in Anspruch genommenen Trasse durch Errichtung einer Eisenbahnanlage zu untersagen oder Vorkehrungen vorzuschreiben, die die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Naturschutzbehörde, soweit sie bei der Anwendung (zB) der § 5 und § 6 NÖ NatSchG 1977 auf § 2 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 in der Fassung vor der Novelle LGBl 5500-5 Bedacht zu nehmen hat, auf die Vorschreibung begleitender Maßnahmen beschränkt ist; im Hinblick auf diese Einschränkung der Entscheidungsermächtigung, die im Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 weder eine Untersagung noch die Vorschreibung wesentlich beeinträchtigender Vorkehrungen umfasst, besteht auch keine Grundlage für die Vornahme einer Interessenabwägung. Wenn die belangte Behörde vom "nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Abwägungsprozess" spricht, verkennt sie, dass der Verfassungsgerichtshof nicht § 2 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 in der Fassung vor der Novelle LGBl 5500-5 ausgelegt, sondern § 2 NÖ NatSchG 1977 in der Fassung der Novelle LGBl 5500-5 geprüft (und aufgehoben) hat. Soweit der Verfassungsgerichtshof in diesem Kontext von einer "verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung" spricht (1.

  1. des E vom 25.6.1999, G 256/98), wird dies dahin erläutert, dass "zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein" müsse (vgl 1.4.
  2. des Erkenntnisses). Einer über diesen "Mindeststandard" hinausgehenden Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen durch den einfachen Gesetzgeber steht jedoch nichts im Wege; um eine solche Regelung handelt es sich bei § 2 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 in der Fassung vor der Novelle LGBl 5500-5, die ein - eine Abwägung der beteiligten Interessen weder voraussetzendes noch zulassendes - Beeinträchtigungsverbot bedeutet.Eine Anordnung, wonach "Flächen ..., die ausschließlich Zwecken des ... Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürfen", kann nur dahin verstanden werden, dass es der Naturschutzbehörde verwehrt ist, die Nutzung der durch den Planungsakt des Bundes für Eisenbahnzwecke in Anspruch genommenen Trasse durch Errichtung einer Eisenbahnanlage zu untersagen oder Vorkehrungen vorzuschreiben, die die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Naturschutzbehörde, soweit sie bei der Anwendung (zB) der Paragraph 5 und Paragraph 6, NÖ NatSchG 1977 auf Paragraph 2, Absatz 3, NÖ NatSchG 1977 in der Fassung vor der Novelle LGBl 5500-5 Bedacht zu nehmen hat, auf die Vorschreibung begleitender Maßnahmen beschränkt ist; im Hinblick auf diese Einschränkung der Entscheidungsermächtigung, die im Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 3, NÖ NatSchG 1977 weder eine Untersagung noch die Vorschreibung wesentlich beeinträchtigender Vorkehrungen umfasst, besteht auch keine Grundlage für die Vornahme einer Interessenabwägung. Wenn die belangte Behörde vom "nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Abwägungsprozess" spricht, verkennt sie, dass der Verfassungsgerichtshof nicht Paragraph 2, Absatz 3, NÖ NatSchG 1977 in der Fassung vor der Novelle LGBl 5500-5 ausgelegt, sondern Paragraph 2, NÖ NatSchG 1977 in der Fassung der Novelle LGBl 5500-5 geprüft (und aufgehoben) hat. Soweit der Verfassungsgerichtshof in diesem Kontext von einer "verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung" spricht (1.
  3. des E vom 25.6.1999, G 256/98), wird dies dahin erläutert, dass "zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein" müsse vergleiche 1.4.
  4. des Erkenntnisses). Einer über diesen "Mindeststandard" hinausgehenden Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen durch den einfachen Gesetzgeber steht jedoch nichts im Wege; um eine solche Regelung handelt es sich bei Paragraph 2, Absatz 3, NÖ NatSchG 1977 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 5500-5, die ein - eine Abwägung der beteiligten Interessen weder voraussetzendes noch zulassendes - Beeinträchtigungsverbot bedeutet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.