RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1999 Geschäftszahl99/11/0007 RechtssatzIm Berufungsbescheid ist hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem gem § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 iVm § 26 Abs 2 FSG 1997 eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der erstbehördlichen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person auszugehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der Erstbehörde gegeben ist. Im Beschwerdefall kann davon in Ansehung der Annahme, der Bf habe eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO begangen, nicht die Rede sein, obwohl eine diesbezügliche Bestrafung nach der Aktenlage (noch) nicht vorliegt. Die Anordnung der Teilnahme an einem Driver-Improvement-Kurs als Ermessensentscheidung nach § 24 Abs 3 FSG 1997 und die Anordnung der amtsärztlichen Begutachtung wegen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem § 24 Abs 4 FSG 1997 hätten einer besonderen Begründung bedurft, ergibt sich nach der Aktenlage doch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf die Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung fehle oder dass es zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung noch einer begleitenden Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bedurft hätte. Weiters hätte vom Bf die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht verlangt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 FSG-GV 1997 und des § 17 Abs 1 letzter Satz FSG-GV 1997 nicht vorgelegen sind. Die belBeh hätte daher bei ihrer Vorgangsweise, über die Berufung in Ansehung des Ausspruches nach § 64 Abs 2 AVG vorweg abzusprechen, nicht außer Acht lassen dürfen, dass sie die die Entziehung der Lenkberechtigung begleitenden Maßnahmen bei einer Entscheidung nach § 66 Abs 4 AVG zu beheben hätte.Im Berufungsbescheid ist hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem gem Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der erstbehördlichen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person auszugehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der Erstbehörde gegeben ist. Im Beschwerdefall kann davon in Ansehung der Annahme, der Bf habe eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen, nicht die Rede sein, obwohl eine diesbezügliche Bestrafung nach der Aktenlage (noch) nicht vorliegt. Die Anordnung der Teilnahme an einem Driver-Improvement-Kurs als Ermessensentscheidung nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 und die Anordnung der amtsärztlichen Begutachtung wegen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 hätten einer besonderen Begründung bedurft, ergibt sich nach der Aktenlage doch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf die Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung fehle oder dass es zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung noch einer begleitenden Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bedurft hätte. Weiters hätte vom Bf die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht verlangt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV 1997 und des Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV 1997 nicht vorgelegen sind. Die belBeh hätte daher bei ihrer Vorgangsweise, über die Berufung in Ansehung des Ausspruches nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG vorweg abzusprechen, nicht außer Acht lassen dürfen, dass sie die die Entziehung der Lenkberechtigung begleitenden Maßnahmen bei einer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben hätte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.