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{'item': '99/11/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2001 Geschäftszahl99/11/0034 RechtssatzMit E vom

  1. Juni 1999, VfSlg 15549/1999, hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnung für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, die durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung kundgemacht wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. Schon im Hinblick auf die Verfehlung des gebotenen Kundmachungsorgans handelt es sich bei den ab 1996 in Form einer Loseblattausgabe kundgemachten Beitragsordnungen um keine gehörig kundgemachten Verordnungen im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG. Da Art. 89 B-VG gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof gilt, hat eine Anwendung dieser nicht gehörig kundgemachten Verordnungen durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterbleiben (Hinweis E
  2. Mai 2000, Zlen. 97/03/0076, mwN). Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf eine nicht gehörig kundgemachte Beitragsordnung gestützt hat, bewirkt für sich allein noch nicht dessen Rechtswidrigkeit, sofern er in der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage seine Grundlage hat. Die im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachte Beitragsordnung trat gemäß ihrem Art. II hinsichtlich der Bestimmungen über den Fondsbeitrag (Art. I Abschnitt I) am
  3. Jänner 1994, hinsichtlich des Art. I Abschnitt IV ("Verfahren") mit
  4. Jänner 1995 in Kraft. Ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen ist nicht angeordnet. Die Beitragsordnung blieb demnach in Geltung, solange sie nicht durch eine spätere Vorschrift aufgehoben wurde. Da die zunächst ab 1996 erfolgenden Änderungen mangels gehöriger Kundmachung außer Betracht zu bleiben haben, ist der angefochtene Bescheid am Maßstab der im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachten Beitragsordnung zu prüfen.Mit E vom
  5. Juni 1999, VfSlg 15549 aus 1999,, hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnung für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, die durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung kundgemacht wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. Schon im Hinblick auf die Verfehlung des gebotenen Kundmachungsorgans handelt es sich bei den ab 1996 in Form einer Loseblattausgabe kundgemachten Beitragsordnungen um keine gehörig kundgemachten Verordnungen im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, B-VG. Da Artikel 89, B-VG gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof gilt, hat eine Anwendung dieser nicht gehörig kundgemachten Verordnungen durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterbleiben (Hinweis E
  6. Mai 2000, Zlen. 97/03/0076, mwN). Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf eine nicht gehörig kundgemachte Beitragsordnung gestützt hat, bewirkt für sich allein noch nicht dessen Rechtswidrigkeit, sofern er in der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage seine Grundlage hat. Die im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachte Beitragsordnung trat gemäß ihrem Artikel römisch zwei, hinsichtlich der Bestimmungen über den Fondsbeitrag (Artikel römisch eins, Abschnitt römisch eins) am
  7. Jänner 1994, hinsichtlich des Artikel römisch eins, Abschnitt römisch vier ("Verfahren") mit
  8. Jänner 1995 in Kraft. Ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen ist nicht angeordnet. Die Beitragsordnung blieb demnach in Geltung, solange sie nicht durch eine spätere Vorschrift aufgehoben wurde. Da die zunächst ab 1996 erfolgenden Änderungen mangels gehöriger Kundmachung außer Betracht zu bleiben haben, ist der angefochtene Bescheid am Maßstab der im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachten Beitragsordnung zu prüfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.