RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2003 Geschäftszahl99/11/0043 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/11/0090 E 26. März 1998 RS 4 (Hier ohne den ersten Satz; dies gilt auch für das OÖ KAG 1997) StammrechtssatzKönnen in dem Ambulatorium wegen der vorhandenen apparativen und personellen Ausstattung auch tageschirurgische Eingriffe vorgenommen werden, die in einschlägigen fachärztlichen Ordinationen mangels entsprechender Ausstattung insbesondere bei "Risikopatienten" (Patienten mit bedenklichem Allgemeinzustand und schwerkrankhaften Nebenbefunden) praktisch nicht in Betracht kommen, ist die geplante Erweiterung des Anstaltszweckes des Ambulatoriums geeignet, die gegenüber Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten vorrangig "extramurale" ärztliche Versorgung der Bevölkerung (Hinweis E 27.4.1993, 92/11/0176, E 20.1.1998, 96/11/0103) zu erleichtern bzw zu fördern. Ob allerdings von einer WESENTLICHEN Erleichterung bzw Förderung und damit von einem Bedarf iSd Wr KAG 1987 die Rede sein kann, hängt zunächst von der Anzahl der tageschirurgischen Eingriffe ab, die in einschlägigen Fachordinationen nicht mehr mit einem vertretbaren Risiko vorgenommen werden können, bei denen es aber einer Aufnahme in (stationäre) Anstaltspflege nicht bedarf. Sollte es sich dabei um eine vernachlässigbare Größe handeln, wird ein Bedarf schon deshalb zu verneinen sein. Andernfalls kommt es darauf an, ob der Bedarf bereits durch andere im Einzugsbereich des Ambulatoriums bestehende, mit diesem vergleichbare Einrichtungen iSd § 4 Abs 2 lit a Wr KAG 1987 idF BGBl Wien 1995/009 (mit Ausnahme der Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten) hinreichend gedeckt ist.Können in dem Ambulatorium wegen der vorhandenen apparativen und personellen Ausstattung auch tageschirurgische Eingriffe vorgenommen werden, die in einschlägigen fachärztlichen Ordinationen mangels entsprechender Ausstattung insbesondere bei "Risikopatienten" (Patienten mit bedenklichem Allgemeinzustand und schwerkrankhaften Nebenbefunden) praktisch nicht in Betracht kommen, ist die geplante Erweiterung des Anstaltszweckes des Ambulatoriums geeignet, die gegenüber Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten vorrangig "extramurale" ärztliche Versorgung der Bevölkerung (Hinweis E 27.4.1993, 92/11/0176, E 20.1.1998, 96/11/0103) zu erleichtern bzw zu fördern. Ob allerdings von einer WESENTLICHEN Erleichterung bzw Förderung und damit von einem Bedarf iSd Wr KAG 1987 die Rede sein kann, hängt zunächst von der Anzahl der tageschirurgischen Eingriffe ab, die in einschlägigen Fachordinationen nicht mehr mit einem vertretbaren Risiko vorgenommen werden können, bei denen es aber einer Aufnahme in (stationäre) Anstaltspflege nicht bedarf. Sollte es sich dabei um eine vernachlässigbare Größe handeln, wird ein Bedarf schon deshalb zu verneinen sein. Andernfalls kommt es darauf an, ob der Bedarf bereits durch andere im Einzugsbereich des Ambulatoriums bestehende, mit diesem vergleichbare Einrichtungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Wr KAG 1987 in der Fassung BGBl Wien 1995/009 (mit Ausnahme der Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten) hinreichend gedeckt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.