RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2001 Geschäftszahl99/11/0074 RechtssatzÜber den Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG sowie des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 SGG rechtskräftig eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verhängt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in näher bezeichneten Gemeinden 1.) in der Zeit von September 1995 bis Jänner 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, die das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausgemacht haben, und zwar insgesamt mindestens ca. 17,5 kg Haschisch, in Verkehr gesetzt hat und 2.) im Zeitraum Anfang 1990 bis Anfang 1997 Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Anderen erworben hat. Die belangte Behörde hat mit Recht die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen betont und in diesem Zusammenhang zutreffend auf die große Zahl der Tathandlungen, die Tatsache, dass sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, die große Menge des Suchtmittels sowie die Erwerbsabsicht hingewiesen (vgl. dazu u.a. das E vom
- Dezember 1992, 92/11/0099). Die seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit und das von der belangten Behörde angenommene Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit hat die belangte Behörde berücksichtigt. Ihm kommt aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren und das Entziehungsverfahren anhängig waren (vgl. dazu das E vom
- Jänner 1995, 94/11/0317, mwN) und der Beschwerdeführer überdies zum Teil in Haft war. Gegen die verfügte Dauer der Entziehung (von zwei Jahren, und zwar ohne Einrechnung von Haftzeiten) bestehen vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH zu vergleichbaren, jeweils sogenannte "weiche Drogen" betreffende Fallkonstellationen keine Bedenken (vgl. zur Rechtslage nach dem KFG 1967 in Fällen mit deutlich geringeren Suchtmittelmengen die E vom
- Jänner 1995, 94/11/0317, und vom
- März 1998, 97/11/0207; zur Rechtslage nach dem FSG 1997 das E vom
- Oktober 2000, 2000/11/0129).Über den Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG sowie des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG rechtskräftig eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verhängt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in näher bezeichneten Gemeinden 1.) in der Zeit von September 1995 bis Jänner 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, die das 25-fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausgemacht haben, und zwar insgesamt mindestens ca. 17,5 kg Haschisch, in Verkehr gesetzt hat und 2.) im Zeitraum Anfang 1990 bis Anfang 1997 Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Anderen erworben hat. Die belangte Behörde hat mit Recht die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen betont und in diesem Zusammenhang zutreffend auf die große Zahl der Tathandlungen, die Tatsache, dass sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, die große Menge des Suchtmittels sowie die Erwerbsabsicht hingewiesen vergleiche dazu u.a. das E vom
- Dezember 1992, 92/11/0099). Die seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit und das von der belangten Behörde angenommene Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit hat die belangte Behörde berücksichtigt. Ihm kommt aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren und das Entziehungsverfahren anhängig waren vergleiche dazu das E vom
- Jänner 1995, 94/11/0317, mwN) und der Beschwerdeführer überdies zum Teil in Haft war. Gegen die verfügte Dauer der Entziehung (von zwei Jahren, und zwar ohne Einrechnung von Haftzeiten) bestehen vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH zu vergleichbaren, jeweils sogenannte "weiche Drogen" betreffende Fallkonstellationen keine Bedenken vergleiche zur Rechtslage nach dem KFG 1967 in Fällen mit deutlich geringeren Suchtmittelmengen die E vom
- Jänner 1995, 94/11/0317, und vom
- März 1998, 97/11/0207; zur Rechtslage nach dem FSG 1997 das E vom
- Oktober 2000, 2000/11/0129).